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Verwaltungsgericht Berlin Urteil16.06.2010

VG Berlin: Grund­schul­lehrer hat keinen Anspruch auf RaucherzimmerGrundrechte der Nichtraucher und staatlicher Erzie­hungs­auftrag haben Vorrang vor allgemeiner Handlungs­freiheit der Raucher

Ein Lehrer, der im Dienst rauchen will, muss dafür das Schulgelände verlassen. Er hat keinen Anspruch auf ein extra für ihn eingerichtetes Raucherzimmer. Mit dieser Begründung hat das Verwal­tungs­gericht Berlin die Klage eines Berliner Grund­schul­lehrers abgewiesen.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls – ein Lehrer einer Berliner Grundschule – hatte argumentiert, ein generelles Rauchverbot stelle eine verfas­sungs­rechtlich nicht gerechtfertigte Einschränkung seiner Freiheitsrechte dar. Der Verweis auf die Möglichkeit, außerhalb des Schulgeländes zu rauchen, sei mit seiner Vorbildfunktion für die Schüler nicht zu vereinbaren. Durch die Einrichtung eines Raucherzimmers würden Dritte nicht beeinträchtigt.

Ausnahmsloses Rauchverbot auf Schulgelände verstößt nicht gegen Grundsatz der Verhält­nis­mä­ßigkeit

Das Verwal­tungs­gericht Berlin hielt dem Kläger entgegen, dass nach einer Änderung des Berliner Schulgesetzes im Jahr 2005 das Rauchen im Schulgebäude und auf dem Schulgelände ausnahmslos untersagt ist. Der Berliner Landes­ge­setzgeber habe damit nicht gegen den Grundsatz der Verhält­nis­mä­ßigkeit verstoßen. Das Rauchverbot diene zum einen dem Schutz vor den schädlichen Wirkungen des Passivrauchens. Zum anderen solle es verhindern, dass rauchende Lehrer auf dem Schulgelände ein negatives Vorbild abgeben. Die Grundrechte der Nichtraucher auf Leben und körperliche Unversehrtheit sowie der staatliche Erzie­hungs­auftrag hätten in diesem Fall Vorrang vor der allgemeinen Handlungs­freiheit der Raucher.

Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Berlin

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