21.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil08.08.2012

Kein Raucherzimmer für Grund­schul­lehrerVorbildwirkung des Lehrers: Schüler sollen vom Einstieg in das Rauchen abgehalten werden

Ein verbeamteter Grund­schul­lehrer hat keinen Anspruch auf Einrichtung eines Raucherzimmerns im Schulgebäude. Dies hat das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg entschieden und die Berufung eines Lehrers abgewiesen.

Im vorliegenden Fall verlangte ein Grund­schul­lehrer die Einrichtung eines Raucherzimmers im Schulgebäude. Dies lehnte die Senats­ver­waltung ab. Daraufhin erhob der verbeamtete Grund­schul­lehrer Klage vor dem Verwal­tungs­gericht Berlin. Die Klage wurde abgewiesen.

Berliner Schulgesetz verbietet ausnahmslos Rauchen im Schulgebäude

Nach Auffassung des Oberver­wal­tungs­ge­richts hat die zuständige Senats­ver­waltung den Antrag auf Einrichtung eines Raucherzimmers zu Recht abgelehnt. Das Berliner Schulgesetz verbiete das Rauchen im Schulgebäude und auf dem Schulgelände ausnahmslos. Dieses Rauchverbot diene nicht nur dem Schutz vor den schädlichen Wirkungen des Passivrauchens, sondern vor allem der Suchtprävention. Es ziele darauf ab, eine negative Vorbildwirkung rauchender Lehrer auf dem Schulgelände zu vermeiden und die Schüler durch eine rauchfreie Umgebung vom Einstieg in das Rauchen abzuhalten. Dem vorbeugenden Schutz vor Gesund­heits­ge­fahren durch den Konsum von Tabak komme Vorrang vor den Belangen des Klägers zu, der zum Rauchen auch künftig das Schulgelände verlassen müsse.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ ra-online

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