18.10.2024
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Dokument-Nr. 9784

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss18.05.2010

Bayerischer VGH: Kein Raucherraum für SoldatenDienstherr nicht zur Förderung gesund­heits­schä­di­gendes Verhalten verpflichtet um Erkäl­tungs­krank­heiten zu verhindern

Ein Hauptfeldwebel der Bundeswehr hat nicht unbedingt einen Anspruch auf die Einrichtung eines Raucherraums am dienstlichen Standort. Die Zurver­fü­gung­s­tellung eines solchen Raumes liegt im Ermessen des Dienstherrn (hier der Bundesrepublik Deutschland). Dies entschied der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof.

Im zugrunde liegenden Streitfall scheiterte ein Hauptfeldwebel der Bundeswehr mit seiner Klage auf Einrichtung eines Raucherraums am dienstlichen Standort.

Rauchen im Freien: Erkältungen können durch entsprechende Kleidung oder die Minimierung der Aufenthalte im Freien vermieden werden

Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof entschied, dass ein generelles Rauchverbot, das nur das Rauchen im Freien erlaube, verhältnismäßig sei. Der Dienstherr sei weder vor dem Hintergrund des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit noch aus seiner Fürsorgepflicht heraus verpflichtet, einen Raucherraum zur Verfügung zu stellen und damit ein gesund­heits­schä­di­gendes Verhalten zu fördern, nur um Erkäl­tungs­krank­heiten zu verhindern. Diesem Risiko könne sich der betroffene Soldat ohne weiteres durch die Wahl entsprechender Kleidung oder die Minimierung der Aufenthalte im Freien entziehen.

Quelle: ra-online, Landesanwaltschaft Bayern

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