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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss29.06.2018

Fledermäuse verhindern vorläufig Flüchtlings­unter­kunftBaumaßnahmen führen mit hinreichender Wahrschein­lichkeit zum Verstoß gegen Bundes­natur­schutz­gesetz

Der Umbau ehemaliger Klinikgebäude und Schwes­tern­wohnheime zu einer Flüchtlings­unter­kunft auf dem Gelände der früheren Lungenklinik Heckeshorn in Berlin-Wannsee muss vorerst gestoppt werden, da die Zerstörung von Lebensräumen für die dort lebenden Fledermäuse und deren Quartiere sowie Brutvögel und deren Niststätten durch die geplanten Baumaßnahmen signifikant erhöht. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Berlin hervor.

Im zugrunde liegenden Fall erteilte die Senats­ver­waltung für Stadt­ent­wicklung und Wohnen der Berliner Immobi­li­en­ma­na­gement GmbH (BIM) im November 2017 Bauge­n­eh­mi­gungen für die Sanierung zweier ehemaliger Klinikgebäude und zweier ehemaliger Schwes­tern­wohnheime zur Umnutzung als Gemein­schafts­un­terkunft für insgesamt 502 Flüchtlinge. Natur­schutz­be­hörden wurden in das Bauge­n­eh­mi­gungs­ver­fahren nicht eingebunden. Der Antragsteller ist eine anerkannte Natur­schutz­ver­ei­nigung. Er verfolgt satzungsgemäß das Ziel, die Artenvielfalt durch die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen im Gebiet der Havel in der Region Berlin-Potsdam zu sichern. Nach einem von ihm Ende 2017 in Auftrag gegebenen arten­schutz­fach­lichen Gutachten ist das Risiko u.a. für die dort lebende Fledermäuse und deren Quartiere sowie Brutvögel und deren Niststätten durch die geplanten Baumaßnahmen signifikant erhöht. Im März 2018 erfuhr der Antragsteller, dass die BIM keinen Antrag auf Zulassung einer natur­schutz­recht­lichen Ausnahme bei der Senats­ver­waltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz gestellt hatte. Daraufhin wandte er sich an die für die Überwachung natur­schutz­recht­licher Vorschriften zuständige Untere Natur­schutz­behörde des Bezirkes Steglitz-Zehlendorf von Berlin und beantragte einen Baustopp bis zur Einholung natur­schutz­recht­licher Zulassungen.

Vor Aufnahme der Arbeiten muss Tierbestand erfasst und ein Konzept für ökologischen Ausgleich erstellt werden

Das Verwal­tungs­gericht Berlin verpflichtete diese Behörde auf den Eilantrag des Antragstellers, der BIM die Baumaßnahmen vorläufig zu untersagen. Deren Durchführung zum gegenwärtigen Zeitpunkt werde mit hinreichender Wahrschein­lichkeit zu einem Verstoß gegen das Bundes­na­tur­schutz­gesetz führen. Danach sei es verboten, wild lebende Tiere der besonders geschützten Arten - wie Fledermäuse - zu verletzen oder zu töten sowie Fortpflanzungs- und Ruhestätten solcher Tiere aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Mit der Durchführung der geplanten Bauarbeiten werde aber mit hoher Wahrschein­lichkeit gegen diese Verbote verstoßen. Jedenfalls müsse vor Aufnahme der Arbeiten der Tierbestand zunächst erfasst und sodann ein Konzept für den ökologischen Ausgleich erstellt werden, was hier nicht geschehen sei.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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