23.11.2024
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Verwaltungsgericht Berlin Urteil08.11.2016

Strenger Herkunfts­nachweis bei Verkauf von Krokoleder-ArtikelnEinziehung von Produkten bei nicht ausreichendem arten­schutz­rechtlichen Nachweis rechtmäßig

Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat entschieden, dass der Verkauf von Produkten aus Tieren besonders geschützter Arten nur zulässig ist, wenn der Verkäufer den zweifelsfreien und ein konkretes Tier betreffenden Nachweis der Vermarktung führen kann.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2014 beschlagnahmte das Bezirksamt Mitte in einem Berliner Kaufhaus sechs hochwertige Handtaschen, einen Gürtel und elf Uhrenarmbänder aus Aligator-, Teju und Pythonleder im Wert von insgesamt 23.000 Euro. Für diese Produkte lagen nach Auffassung des Bezirksamtes keine ausreichenden arten­schutz­recht­lichen Nachweise über die Erlaubnis zum Vermarkten des von den besonders geschützten Tieren stammenden Leders vor. Die Taschen hatten einen Verkaufspreis von 975 Euro bis 2.949 Euro, der Gürtel kostete 475 Euro und die Uhrenarmbänder jeweils 275 Euro.

Eingereichte Unterlagen über Ankauf einer Vielzahl von Waren als Einzelnachweis nicht ausreichend

Das Verwal­tungs­gericht Berlin wies die gegen die Maßnahmen gerichtete Klage der Klägerin ab. Die Beschlagnahme und die Einziehung der Produkte seien rechtmäßig, weil die Klägerin keinen ausreichenden arten­schutz­recht­lichen Nachweis für deren Vermarktung habe vorgelegen können. Zum Schutz dieser Tiere bedürfe es einer eindeutigen Zuordnung der Produkte zu den hierfür vorgelegten Genehmigungen. Die von der Klägerin eingereichten Unterlagen über den Ankauf einer Vielzahl von Taschen, Gürteln und Armbändern erbrächten diesen Einzelnachweis nicht. Der Hinweis der Klägerin, dass die hochpreisigen Produkte von weltbekannten Luxusmarken und damit nicht aus zweifelhafter Provenienz stammten, verfange nicht. Der "Ruf" eines bestimmten Unternehmens oder der Preis der Produkte seien kein hinreichender Nachweis dafür, dass nur arten­schutz­rechtlich zulässige Exemplare verwendet worden seien.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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