15.11.2024
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Verwaltungsgericht Berlin Urteil05.12.2016

Keine Zuerkennung der Flüchtlings­eigenschaft: Roma droht keine Gefahr unmittelbarer staatlicher Gruppen­ver­folgungAnhaltspunkte für mögliche staat­li­cherseits geplante Ausrottung oder Vertreibung von Roma in der Republik Moldau nicht ersichtlich

Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat entschieden, dass Roma aus der Republik Moldau in ihrer Heimat keiner Gruppen­ver­folgung betroffen sind.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls, ein moldauischer Staats­an­ge­höriger und dem Volke der Roma zugehörig, reiste im Mai 2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Seinen Asylantrag lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ab. Die hiergegen gerichtete Klage begründete er mit seiner Volks­zu­ge­hö­rigkeit. Roma würden in Moldau gezielt Opfer von Rassismus, rassistischer Diskriminierung und Polizeigewalt. Die Diskriminierung insbesondere im Bildungssystem, in der Arbeitswelt, im Gesund­heits­system sowie beim Zugang zu adäquatem Wohnraum erreiche ein asylrechtlich relevantes Ausmaß.

Roma sind keiner Gefahr physischer Gewalt durch staatliche Stellen ausgesetzt

Das Verwal­tungs­gericht Berlin wies die Klage ab. Eine Zuerkennung der Flücht­lings­ei­gen­schaft komme nicht in Betracht, weil dem Kläger keine Gefahr einer unmittelbaren staatlichen Gruppen­ver­folgung drohe. Es gebe keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass Roma in der Republik Moldau staat­li­cherseits vertrieben oder gar ausgerottet werden sollen. Sie seien auch keiner physischen Gewalt durch staatliche Stellen ausgesetzt. Für eine unmittelbare systematische staatliche Verfolgung oder auch nur Diskriminierung von Roma sei nichts erkennbar. Gesetze oder andere staatliche Maßnahmen, die ausdrücklich oder tatsächlich ausschließlich oder überwiegend Roma beträfen, gebe es dort - mit Ausnahme eines staatlichen Aktionsplans zur Unterstützung der Roma-Bevölkerung - nicht. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass Roma tatsächlich anteilig einen deutlich geringeren Zugang zu Bildung hätten als der Rest der Bevölkerung; denn von Gesetzes wegen könnten sie den Schulbesuch beanspruchen. Auch etwaige Nachteile bei Arbeit, Gesundheit und Wohnraum erreichten in der Gesamtschau keine asylrechtlich relevante Verfol­gungs­in­tensität.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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