21.11.2024
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Dokument-Nr. 8220

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Beschluss27.07.2009Verwaltungsgericht BerlinVG 22 L 147.09
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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss27.07.2009

Zahlungspflicht der Kinobetreiber bleibt trotz Prüfung durch Bundes­ver­fas­sungs­gericht bestehenÖffentliches Interesse der Filmför­de­rungs­anstalt hat Vorrang vor privatem Interessen der Kinobetreiber

Die Prüfung der Filmabgabe durch das Bundes­ver­fas­sungs­gericht entbindet Kinobetreiber nicht von ihrer laufenden Zahlungspflicht. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Berlin.

Die Antragstellerin betreibt eine Vielzahl von Kinos. Sie ist auf der Grundlage des § 66 des Filmför­de­rungs­ge­setzes als gewerbliche Kinobetreiberin verpflichtet, eine aus dem Verkauf von Kinokarten finanzierte Filmabgabe zu entrichten. Das Verwal­tungs­gericht Berlin hatte im Jahre 2007 geurteilt, dass die Filmabgabe – auf der Grundlage der vergleichbaren damaligen Fassung der Norm - verfas­sungsgemäß sei (vgl. Verwal­tungs­gericht Berlin, Urteil v. 20.09.2007 - VG 22 A 5.05 -). Demgegenüber geht das Bundes­ver­wal­tungs­gericht im Revisi­ons­ver­fahren von der Verfas­sungs­wid­rigkeit der Bestimmung aus( vgl. Bundes­ver­wal­tungs­gericht, Beschluss v. 25.02.2009 - BVerwG 6 C 47.07 bis 50.07 und 6 C 5.08 bis 9.08 -); es hat daher das Verfahren dem Bundes­ver­fas­sungs­gericht zur Prüfung vorgelegt. Dort steht eine Entscheidung aus.

Kinobetreiber beruft sich auf Urteil des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts

Mit ihrem Eilantrag wollte die Antragstellerin nunmehr ihrer Verpflichtung zur Filmabgabe für das Jahr 2009 vorerst entgehen. Zur Begründung berief sie sich auf die Rechts­auf­fassung des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts, welches die Gleich­be­handlung der Filmthe­a­ter­be­treiber mit den Fernse­h­an­stalten verletzt sieht.

Geldforderungen müssen grundsätzlich erbracht werden

Das Verwal­tungs­gericht ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Filmabgabe gleichwohl vorerst weiter gezahlt werden müsse. Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand lasse sich nicht voraussagen, ob die Erhebung einer Filmabgabe vor dem Bundes­ver­fas­sungs­gericht Bestand haben werde. Im Rahmen einer Inter­es­se­n­ab­wägung seien daher die öffentlichen Interessen der Filmför­de­rungs­anstalt gegenüber den privaten Interessen der Antragstellerin als höherrangig zu bewerten. Grundsätzlich seien Geldforderungen der öffentlichen Hand zunächst zu erbringen, zumal eine eventuell erforderlich werdende Rückzahlung als gesichert angesehen werden könne. Die Antragstellerin habe nicht geltend gemacht, zur Entrichtung der Filmabgabe aus finanziellen Gründen nicht in der Lage zu sein. Demgegenüber könne die Filmför­de­rungs­anstalt die ihr durch das Filmför­de­rungs­gesetz übertragenen Aufgaben nur erfüllen, wenn ihr Finan­zie­rungs­an­spruch nicht ausgesetzt werde. Dabei sei nicht nur auf die Höhe der Filmabgabe der Antragstellerin abzustellen, sondern zu berücksichtigen, dass weitere Filmthe­a­ter­be­treiber die Vorgehensweise der Antragstellerin nachahmen und ebenfalls eine Vollzie­hungs­aus­setzung erstreben würden, anstatt zunächst den weiteren Verlauf des bereits beim Bundes­ver­fas­sungs­gericht anhängigen Verfahrens abzuwarten.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 33/09 des VG Berlin vom 28.07.2009

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