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Verwaltungsgericht Berlin Urteil23.06.2015

Verbote bei Gestaltung einer Grabstätte müssen in Belegungsplan des Friedhofs geregelt seinVerga­be­pro­tokoll stellt keine Rechtsgrundlage für behördliche Maßnahmen dar

Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat entschieden, dass eine Fried­hofs­ver­waltung nur dann gegen die Gestaltung einer Grabstätte vorgehen kann, wenn dies durch einen Belegungsplan mit Gestaltungs­vor­schriften ausdrücklich verboten wird.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens ließ die Urne seiner Ehefrau 2013 auf dem landeseigenen Friedhof Zehlendorf bestatten. Bei der Vergabe der Grabstätte unterschrieb er ein Verga­be­pro­tokoll, wonach Einfassungen der Grabstelle nicht erlaubt waren. Der Kläger errichtete später dennoch eine Grabeinfassung aus Stein. Die Fried­hofs­ver­waltung gab ihm auf, diese zu entfernen. Hiergegen richtete sich die Klage. Der Kläger machte geltend, der Gleich­heits­grundsatz sei verletzt, weil auch andere Grabstätten Einfassungen aus Stein hätten. Außerdem könne das Verga­be­pro­tokoll keine Rechtsgrundlage für behördliche Maßnahmen sein. Vielmehr müsse nach der Berliner Fried­hofs­ordnung ein Belegungsplan die Einzelheiten regeln, woran es hier fehle.

VG erklärt Anordnung der Fried­hofs­ver­waltung für rechtswidrig

Das Verwal­tungs­gericht Berlin gab der Klage statt. Die Anordnung der Fried­hofs­ver­waltung sei rechtswidrig. Nach der 1998 in Kraft getretene Berliner Fried­hofs­ordnung sei die Fried­hofs­ver­waltung nur berechtigt, dem Nutzungs­be­rech­tigten angemessene Maßnahmen aufzugeben, wenn die Gestaltung einer Grabstätte nicht dem Belegungsplan mit Gestal­tungs­vor­schriften entspreche. "Gestaltungslose" Belegungspläne reichten nicht aus. Die Berliner Fried­hofs­ordnung sei insoweit abschließend und lasse einen Rückgriff auf das allgemeine Ordnungsrecht als Eingriffs­er­mäch­tigung nicht zu. Auf das Verga­be­pro­tokoll könne die Besei­ti­gungs­a­n­ordnung ebenfalls nicht gestützt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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