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- NJW-RR 2015, 648Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2015, Seite: 648
Amtsgericht Bergen Urteil29.10.2014
Inhaber des Grabpflegerechts kann Grabschmuck eines Verwandten auf Vereinbarkeit mit übrigem Schmuck überprüfenKein Anspruch des Verwandten auf Bestimmung des Grabschmucks ohne Mitwirkung des Grabpflegerechtsinhabers
Dem Inhaber des Grabpflegerechts steht das Recht zu den Grabschmuck eines Verwandten dahingehend zu überprüfen, ob er mit dem übrigen Schmuck vereinbar ist. Dem Verwandten steht dagegen ein Anspruch auf selbstständige Bestimmung des Grabschmucks ohne Mitwirkung des Grabpflegerechtsinhabers zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Bergen hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall stritten sich ein Cousin und eine Cousine über eine Grabschmuckablage. Es ging dabei um ein Gemeinschaftsgrab, in dem neben der Mutter des Cousins auch der Vater der Cousine und die gemeinsamen Großeltern beigesetzt waren. Die Inhaberin des Grabnutzungsrechts war die Cousine. Der Cousin verlangte nunmehr, dass die Cousine eine Ablage von Grabschmuck durch ihn oder einem Beauftragten zu dulden habe. Da die Cousine diesem Ansinnen entgegentrat, kam der Fall vor Gericht.
Kein Anspruch gegenüber Cousine auf Duldung von Grabschmuck
Das Amtsgericht Bergen entschied gegen den Cousin. Ihm habe kein Anspruch auf Duldung der Ablage eines vom ihm ausgewählten Grabschmucks ohne Mitwirkung der Cousine zugestanden. Insofern sei zu beachten gewesen, dass die Cousine als Inhaberin des Grabnutzungsrechts zur angemessenen Grabpflege verpflichtet war.
Grundsätze des Bestattungsrechts begründete ebenfalls keinen Duldungsanspruch
Auch bei Anwendung der Grundsätze zum Bestattungsrecht habe dem Cousin nach Ansicht des Amtsgerichts ein Duldungsanspruch nicht zugestanden. Denn in diesem Fall komme es auf den Verwandtschaftsgrad an. Engere Verwandte seien gegenüber ferneren Verwandten vorrangig berechtigt. Zwar sei der Grad der Verwandtschaft des Cousins zu den beigesetzten Verstorbenen nicht ferner als derjenige der Cousine. Daraus ergebe sich aber kein Vorrecht des Cousins.
Anspruch auf Beteiligung an der Grabpflege
Dem Cousin habe jedoch nach Auffassung des Amtsgerichts aus Gründen der Pietät ein Anspruch auf Beteiligung an der Grabpflege zugestanden. Er habe daher von seiner Cousine verlangen dürfen, ein übersandtes Gesteck auf das Grab zu legen. Der Cousine habe wiederum das Recht zugestanden, das Gesteck auf seine Vereinbarkeit mit dem übrigen Grabschmuck und der Grabgestaltung zu überprüfen. Zudem sei ihr die Einschätzung zugekommen, wann das Gesteck derart verwelkt oder sonst unansehnlich geworden ist, dass die Entfernung geboten ist.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 30.06.2015
Quelle: Amtsgericht Bergen, ra-online (vt/rb)
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