18.10.2024
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Verwaltungsgericht Berlin Urteil08.09.2015

Versagen von Wohngeld als Zuschuss zur Miete bei Falschaussagen zur Lebenssituation zulässigKein Wohngeld nach "Frauentausch"

Wohngeld als Zuschuss zur Miete kann wegen Missbrauchs versagt werden, wenn die Antragstellerin mit dem Vermieter als Paar zusammenlebt. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Verwal­tungs­ge­richts Berlin.

Die 48 Jahre alte Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls beantragte Anfang 2014 beim Bezirksamt Neukölln von Berlin Wohngeld für sich und zwei Kinder und legte hierzu einen Mietvertrag vor. Einer aufmerksamen Mitarbeiterin des Wohngeldamtes fiel auf, dass die Klägerin in sogenannten Reality-Shows im Fernsehen zu sehen war, u.a. in der Sendung "Frauentausch". In der Programm­an­kün­digung zu dieser Folge hieß es seinerzeit, die Klägerin habe ihren (jetzigen) Vermieter über eine Partner­ver­mittlung kennengelernt, und für beide sei es "die ganz große Liebe". Auf Nachfrage des Wohngeldamtes teilte die Produk­ti­o­nsfirma mit, die Klägerin und ihr Vermieter hätten sich sowohl im Casting als auch während der Dreharbeiten im Juni 2011 als Lebenspartner vorgestellt. Das Wohngeldamt lehnte daraufhin den Wohngeldantrag wegen Missbrauchs ab.

Klägerin verneint eheähnliche Lebens­ge­mein­schaft mit Vermieter

Dagegen wandte sich die Klägerin. Sie sei zwar mit dem Vermieter gut befreundet, eine eheähnliche Lebensgemeinschaft bestehe jedoch nicht. Man bilde lediglich eine Wohnge­mein­schaft. Sie habe bei der Serie "Frauentausch" lediglich so getan, als ob der Vermieter ihr Lebenspartner sei. Sie habe hierzu eine Anzeige in der "Zweiten Hand" geschaltet und ihren Vermieter erst hierüber kennengelernt.

VG verneint nach Beweisaufnahme Anspruch auf Wohngeld

Das Verwal­tungs­gericht Berlin wies die Klage nach einer Beweisaufnahme und der Inaugen­scheinnahme der Aufzeichnung der Sendung ab. Es sei missbräuchlich, Zuschuss zu einer Miete zu verlangen, wenn zwischen dem Vermieter und der Mieterin eine Partnerschaft bestehe. Eine solche Partnerschaft sei hier gegeben. Dabei ließ das Gericht offen, ob tatsächlich schon bei Beginn der Dreharbeiten eine Partnerschaft bestanden hat. Der Vermieter sei aber, wie die Klägerin letztlich eingeräumt habe, zu den Dreharbeiten in die frühere Wohnung der Klägerin eingezogen und habe auch nach deren Ende weiter bei ihr gewohnt.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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