Dokument-Nr. 20805
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- Zinseinkünfte aus Schmerzensgeld sind bei Wohngeldberechnung als Einkommen zu berücksichtigenBundesverwaltungsgericht, Urteil09.02.2012, BVerwG 5 C 10.11
- Wohngeldberechnung: Nur tatsächlich im Haushalt lebende Kinder können berücksichtigt werdenNiedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil26.08.2009, 4 LC 319/06
Verwaltungsgericht Braunschweig Urteil26.02.2015
Bei der Berechnung von Wohngeld dürfen nur tatsächlich zur Verfügung stehende Einkünfte des Wohngeldberechtigten berücksichtigen werdenVon Angehörigen eingezahlte Spareinlagen und Zinsen aus Spar- und Mietkautionskonto sind erst nach Auszahlung als Einkommen anzusehen
Das Verwaltungsgericht Braunschweig hat entschieden, dass die Behörden bei der Berechnung des Wohngeldes Einkünfte des Wohngeldberechtigten nur berücksichtigen dürfen, wenn sie ihm bereits tatsächlich zur Verfügung stehen.
In dem zu entscheidenden Fall hatte die Großmutter des Wohngeldempfängers für diesen bei einer Bank einen Sparvertrag mit einer Laufzeit von zehn Jahren und monatlichen Sparraten von 200 Euro abgeschlossen; eine vorzeitige Auszahlung war vertraglich ausgeschlossen. Als die Stadt Braunschweig als zuständige Wohngeldbehörde davon erfuhr, forderte sie einen Teil des bereits gewährten Wohngeldes unter Hinweis auf die ihrer Ansicht nach als Zuwendungen der Großmutter anzurechnenden Sparraten und die für den Sparvertrag zu erwartenden Zinsen vom Kläger zurück. Der zurückgeforderte Betrag belief sich auf 510 Euro. Für die Zukunft bewilligte sie ein entsprechend verringertes Wohngeld von monatlich 105 Euro (statt ursprünglich 159 Euro).
Wohngeld soll angemessenes Wohnen sichern
Das Verwaltungsgericht Braunschweig gab der dagegen gerichteten Klage statt. Zur Begründung wies das Gericht unter anderem darauf hin, dass das Wohngeld angemessenes Wohnen sichern solle. Diesen Zweck könne das Wohngeld nur erreichen, wenn lediglich diejenigen Zuwendungen zulasten des Wohngeldempfängers berücksichtigt werden, die ihn im Bewilligungszeitraum tatsächlich erreichen und ihm damit einen tatsächlich nutzbaren wirtschaftlichen Vorteil verschaffen. Damit sind auch Spareinlagen, die ein naher Angehöriger für den Berechtigten auf ein Sparkonto eingezahlt hat, erst anzurechnen, wenn der Wohngeldempfänger über die Beträge nach dem Ende der Vertragslaufzeit tatsächlich verfügen darf. Entsprechend verhält es sich mit den Zinsen, die einem Spar- oder Mietkautionskonto jährlich gutgeschrieben werden: Die Beträge sind erst dann als im Bewilligungszeitraum zu erwartendes Einkommen zu berücksichtigen, wenn sie tatsächlich ausgezahlt werden und der Wohngeldberechtigte sie damit für die Zahlung der Miete verwenden kann.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.03.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Braunschweig/ra-online
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