21.11.2024
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Verwaltungsgericht Braunschweig Urteil26.02.2015

Bei der Berechnung von Wohngeld dürfen nur tatsächlich zur Verfügung stehende Einkünfte des Wohn­geld­berechtigten berücksichtigen werdenVon Angehörigen eingezahlte Spareinlagen und Zinsen aus Spar- und Mietkau­ti­o­nskonto sind erst nach Auszahlung als Einkommen anzusehen

Das Verwal­tungs­gericht Braunschweig hat entschieden, dass die Behörden bei der Berechnung des Wohngeldes Einkünfte des Wohn­geld­berechtigten nur berücksichtigen dürfen, wenn sie ihm bereits tatsächlich zur Verfügung stehen.

In dem zu entscheidenden Fall hatte die Großmutter des Wohngel­d­emp­fängers für diesen bei einer Bank einen Sparvertrag mit einer Laufzeit von zehn Jahren und monatlichen Sparraten von 200 Euro abgeschlossen; eine vorzeitige Auszahlung war vertraglich ausgeschlossen. Als die Stadt Braunschweig als zuständige Wohngeldbehörde davon erfuhr, forderte sie einen Teil des bereits gewährten Wohngeldes unter Hinweis auf die ihrer Ansicht nach als Zuwendungen der Großmutter anzurechnenden Sparraten und die für den Sparvertrag zu erwartenden Zinsen vom Kläger zurück. Der zurück­ge­forderte Betrag belief sich auf 510 Euro. Für die Zukunft bewilligte sie ein entsprechend verringertes Wohngeld von monatlich 105 Euro (statt ursprünglich 159 Euro).

Wohngeld soll angemessenes Wohnen sichern

Das Verwal­tungs­gericht Braunschweig gab der dagegen gerichteten Klage statt. Zur Begründung wies das Gericht unter anderem darauf hin, dass das Wohngeld angemessenes Wohnen sichern solle. Diesen Zweck könne das Wohngeld nur erreichen, wenn lediglich diejenigen Zuwendungen zulasten des Wohngel­d­emp­fängers berücksichtigt werden, die ihn im Bewil­li­gungs­zeitraum tatsächlich erreichen und ihm damit einen tatsächlich nutzbaren wirtschaft­lichen Vorteil verschaffen. Damit sind auch Spareinlagen, die ein naher Angehöriger für den Berechtigten auf ein Sparkonto eingezahlt hat, erst anzurechnen, wenn der Wohngel­d­emp­fänger über die Beträge nach dem Ende der Vertrags­laufzeit tatsächlich verfügen darf. Entsprechend verhält es sich mit den Zinsen, die einem Spar- oder Mietkau­ti­o­nskonto jährlich gutgeschrieben werden: Die Beträge sind erst dann als im Bewil­li­gungs­zeitraum zu erwartendes Einkommen zu berücksichtigen, wenn sie tatsächlich ausgezahlt werden und der Wohngeld­be­rechtigte sie damit für die Zahlung der Miete verwenden kann.

Quelle: Verwaltungsgericht Braunschweig/ra-online

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