15.11.2024
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Verwaltungsgericht Berlin Urteil26.07.2016

Kein Anspruch auf Wohngeld für ZweitwohnungWohngeld kann nur für Wohnung beansprucht werden, die Mittelpunkt der Lebens­be­zie­hungen bildet

Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat entschieden, dass Wohngeld als Zuschuss zur Miete nicht für eine Zweitwohnung gewährt werden kann.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens beantragte im April 2015 beim Bezirksamt Pankow von Berlin Wohngeld für eine Wohnung, für die er bereits 2013/14 Wohngeld erhalten hatte. Dabei gab er wahrheitswidrig an, dass er über keinen anderen Wohnraum verfüge. Das Wohnungsamt gewährte dem Kläger Wohngeld auf der Grundlage einer Einkom­mens­schätzung nur in Höhe von 10 Euro monatlich für April und Mai, für die Zeit danach lehnte es die Bewilligung von Wohngeld ab. Dagegen wandte sich der Kläger und machte geltend, dass er außer einem Studienkredit keine regulären Einnahmen gehabt habe. Er habe lediglich Aufwand­s­ent­schä­di­gungen für seine Tätigkeiten in diversen Ämtern und Institutionen in Brandenburg erhalten.

VG weist Klage auf Erhalt von Wohngeld ab

Das Verwal­tungs­gericht Berlin wies die Klage ab. Nach dem Wohngeldgesetz könnten Personen, die zwei oder mehrere Wohnungen bewohnen, nur für eine Wohnung Wohngeld erhalten, und zwar nur für diejenige, die den Mittelpunkt der Lebens­be­zie­hungen bilde. Als kommunaler Mandatsträger aus Brandenburg könne der Kläger, der in Berlin und in seinem Wahlkreis wohne, für die Wohnung in Berlin kein Wohngeld in Anspruch nehmen. Die Wohnung in Brandenburg sei nämlich grundsätzlich als Hauptwohnung anzusehen. Nach dem Brandenburger Kommu­nal­wahl­gesetz seien Mandatsträger nur mit einem ständigen Wohnsitz in ihrem Wahlkreis wählbar. Dementsprechend sei der Kläger seit Jahren mit der Wohnung in Berlin nur als Nebenwohnung gemeldet, was er dem Wohnungsamt allerdings verschwiegen habe. Dass der Kläger die Hauptwohnung in seinem Wahlkreis habe, belegten auch die zahlreichen beruflichen und gesell­schaft­lichen Tätigkeiten im dortigen Landkreis. So sei er unter anderem Stadt­ver­ordneter, Abgeordneter und Mitglied diverser Ausschüsse im Kreistag seines Wahlkreises. Über die Frage der Bedürftigkeit des Klägers musste das Gericht nicht entscheiden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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