Dokument-Nr. 21272
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- Filmabgabe nach dem Filmförderungsgesetz ist verfassungsgemäßBundesverfassungsgericht, Urteil28.01.2014, 2 BvR 1561/12, 2 BvR 1562/12, 2 BvR 1563/12 und 2 BvR 1564/12
- VG Berlin: Serien-DVDs unterliegen in der Regel nicht der Filmabgabe der FilmförderungsanstaltVerwaltungsgericht Berlin, Urteil18.01.2011, VG 21 K 146.10
Verwaltungsgericht Berlin Urteil23.06.2015
Filmabgabe fällt auch für DVDs als Zeitschriftenbeilage anPflicht zur Zahlung einer Filmabgabe trifft auch Presseunternehmen bei Vertrieb von DVDs über sogenannte Covermounts
Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass auch für Spielfilm-DVDs, die als Zeitschriftenbeilage - sogenannte Covermounts - vertrieben werden, eine Filmabgabe nach dem Filmförderungsgesetz gezahlt werden muss.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens führte in ihrem Programm Zeitschriften, denen sie Spielfilm-DVDs beifügte. Die Filmförderungsanstalt verlangte dafür die Zahlung einer Filmabgabe, deren Höhe auf einer Schätzung der Umsätze beruhte. Hiergegen richtete sich die Klage. Die Klägerin machte geltend, sie sei ein Verlagsunternehmen und kein Unternehmen der Filmwirtschaft, auf die das Filmförderungsgesetz abziele. Die DVDs würden auch nicht verkauft, sondern in der Regel kostenlos als Bonus abgegeben. Die DVDs seien zudem nur eine "mediale Verlängerung" zu den redaktionellen Inhalten der Zeitschriften.
Filmförderungsgesetz folgt keinen kartell-, steuer- oder presserechtlichen Grundsätzen
Das Verwaltungsgericht Berlin wies die Klage ab. Für die Pflicht zur Zahlung einer Filmabgabe sei es unerheblich, dass die Klägerin kein (originäres) Unternehmen der Film- und Videowirtschaft sei, sondern ein Presseunternehmen. Das Filmförderungsgesetz folge nicht kartell-, steuer- oder presserechtlichen Grundsätzen, sondern erfasse jeden, der Filme vertreibe, als Teil der "Filmindustrie". Auf das konkrete Geschäftsmodell - hier der Vertrieb über Covermounts - komme es nicht an. Es liege auch auf der Hand, dass die Klägerin vom Vertrieb der Spielfilm-DVDs und von Erfolgen des deutschen Films profitiert habe und damit im weiteren Sinne Nutznießer der Filmabgabe sei.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 09.07.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online
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