21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen eine Reihe mit gelben Aktenordnern, die mit Barcodes markiert sind.
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Berlin Urteil18.01.2011

VG Berlin: Serien-DVDs unterliegen in der Regel nicht der Filmabgabe der Filmför­de­rungs­anstaltNicht Gesamtlaufzeit der DVD sondern Länge einzelner Folgen ist ausschlaggebend für eventuelle Zahlungspflicht

Für DVDs, die mehrere Folgen einer Fernsehserie enthalten, besteht in der Regel keine Pflicht zur Zahlung einer Filmabgabe an die Filmför­de­rungs­anstalt. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Verwal­tungs­ge­richts Berlin.

Die Filmför­de­rungs­anstalt des Bundes erzielt ihre Mittel im Wesentlichen aus der Filmabgabe, die Kinounternehmen, Videoun­ter­nehmen und Fernse­h­an­stalten zu zahlen haben. Damit wird die Produktion von Kinofilmen unterstützt. Nach dem Filmför­de­rungs­gesetz ist eine Filmabgabe zu leisten, wenn DVDs mit Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten bespielt sind. Auf dieser Grundlage verlangte die Filmför­de­rungs­anstalt von der Video­ver­trie­bs­ge­sell­schaft des Rundfunks Berlin Brandenburg die Zahlung einer Filmabgabe für zahlreiche von ihr produzierte DVDs, die mehrere Folgen von Fernsehserien enthielten, so u.a. „Drei Damen vom Grill“, „Die Koblanks“, „Molle mit Korn“ und „Panda, Gorilla & Co.“. Die jeweiligen Folgen hatten eine Laufzeit zwischen 18 und 50 Minuten, die Gesamtlaufzeit der DVDs betrug zwischen 180 und 900 Minuten.

Für die Fernse­hausstrahlung produziert Serienfolge mit einer Laufzeit von weit unter 58 Minuten von der Abgabepflicht nicht erfasst

Das Verwal­tungs­gericht Berlin gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die nach dem Gesetz für die Zahlung einer Film- bzw. Videoabgabe erforderliche Laufzeit von mehr als 58 Minuten beziehe sich nicht auf die Gesamtlaufzeit des Bildträgers bzw. die Gesamtlänge der auf einer DVD vorhandenen Filme oder Filmfolgen, sondern lediglich auf den einzelnen (auf einer DVD vorhandenen) Film. Grundlage der Abgabepflicht sei von Anfang an stets der einzelne programm­füllende Film bzw. Spielfilm gewesen, für den der Kinobesucher das übliche Eintrittsgeld gezahlt habe. Es gebe keinen Anhalt dafür, dass der Gesetzgeber darüber hinaus Fernsehserien der hier vorliegenden Art mit einer Videoabgabe habe belegen wollen. Filme, die von vornherein nur für die Fernse­hausstrahlung produziert würden und pro Serienfolge regelmäßig weit unter der „programm­fül­lenden“ (Mindest-) Laufzeit von 58 Minuten blieben, seien daher von der Abgabepflicht nicht erfasst. Im Übrigen sei die Filmabgabe als Sondergabe nur zulässig, wenn alle von der Filmabgabe Betroffenen einen gemeinsamen Nutzen aus der Verwendung der Filmabgabe ziehen würden. Dies sei aber nur bei der gemeinsamen Verwertung und Förderung von Kinofilmen, nicht aber bei Fernsehserien der Fall.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil10950

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI