18.01.2025
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Dokument-Nr. 9273

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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss22.02.2010

OVG Berlin-Brandenburg: Kinobetreiber nicht zur Zahlung der Filmabgabe verpflichtetErhebung der Filmabgabe verstößt gegen Gebot der Abgaben­ge­rech­tigkeit

Betreiber von Multiplex-Filmtheatern sind vorerst nicht zur Zahlung der Filmabgabe nach dem Filmför­de­rungs­gesetz verpflichtet. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Berlin-Brandenburg hervor.

Das Oberver­wal­tungs­gericht hat sich der Auffassung des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts angeschlossen, dass die Vorschriften über die Erhebung der Filmabgabe gegen das Gebot der Abgaben­ge­rech­tigkeit verstoßen. Denn das Filmför­de­rungs­gesetz enthält keine Kriterien, nach denen sich die finanzielle Beteiligung der Fernseh­ver­an­stalter an der staatlichen Filmför­de­rungs­aufgabe bemisst; diese können frei vereinbart werden. Dagegen werden Kinobetreiber zu einem gesetzlich gestaffelten Anteil ihres Umsatzes aus dem Verkauf von Eintrittskarten zu der Filmabgabe herangezogen. Das ist mit dem Gleich­be­hand­lungs­grundsatz nicht vereinbar. Daher bestehen nach Ansicht des Oberver­wal­tungs­ge­richts ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der von den Kinobetreibern angefochtenen Heran­zie­hungs­be­scheide und es hat deshalb ihren Anträgen auf vorläufigen Rechtsschutz im Beschwer­de­ver­fahren stattgegeben.

Filmför­de­rungs­anstalt darf keine Nachforderungen gegen Fernseh­ver­an­stalter erheben

Auch die anstehende Änderung des Filmför­de­rungs­ge­setzes lässt nach der in dem Regie­rungs­entwurf vorgesehenen Überg­angs­re­gelung keine rückwirkende Behebung des Verfas­sungs­ver­stoßes erwarten, da die mit den Fernseh­ver­an­staltern getroffenen „Altver­ein­ba­rungen“ für abgelaufene und laufende Wirtschaftsjahre fortgelten und von der Filmför­de­rungs­anstalt keine Nachforderungen erhoben werden sollen.

Quelle: ra-online, OVG Berlin-Brandenburg

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