14.11.2024
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Dokument-Nr. 7578

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Beschluss13.03.2009Verwaltungsgericht BerlinVG 2 L 32.09
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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss13.03.2009

Bezirk kann Raumnutzung für NPD-Landesparteitag untersagen, wenn die Räume für verfas­sungs­widrige Zwecke genutzt werden sollenNPD hat keinen Anspruch auf Überlassung von Räumen in Lankwitz (Berlin)

Die NPD hat keinen Anspruch auf Überlassung von Räumlichkeiten für ihren Berliner Landesparteitag. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Berlin. Der Bezirk Lankwitz durfte der NPD, den Zugang verwehren, weil die Partei sich mit Passagen des Vertrags nicht einverstanden erklärt hatte, wonach volks­ver­hetzende Äußerungen in den Räumen nicht zulässig seien. Daraufhin vermietete der Bezirk die Räume an die CDU-Fraktion Steglitz-Zehlendorf.

Die NPD kann nicht verlangen, dass ihr zur Durchführung ihres Landes­par­teitages am 14. März 2009 in der Zeit von 14.00 bis 19.30 Uhr vom Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf Räumlichkeiten in einem Seniorenzentrum in der Gallwitzallee in Berlin-Lankwitz zur Nutzung überlassen werden. Das Bezirksamt durfte die Räumlichkeiten an die CDU-Fraktion Steglitz-Zehlendorf vergeben, da die NPD sich geweigert hatte, die vom Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf aufgestellten Bestimmungen des Mietvertrages vorbehaltlos zu akzeptieren. Mit dieser Begründung hat das Verwal­tungs­gericht Berlin einen Eilantrag des Berliner Landesverbandes der NPD zurückgewiesen.

Richter: Politische Parteien können nur Gleich­be­handlung bei Raumvergabe verlangen

Das Gericht führte zur Begründung weiter an, politische Parteien könnten lediglich eine Gleich­be­handlung bei der Raumvergabe verlangen. Das Bezirksamt stelle die fraglichen Räume in ständiger Übung politischen Parteien zur Verfügung, wobei es die Zulassung zur Nutzung aber davon abhängig mache, dass der von ihm vorformulierte Raumnut­zungs­vertrag ohne Einschränkungen und Vorbehalte abgeschlossen werde. Zu den vorformulierten Vertrags­be­stim­mungen gehöre u. a. eine Klausel, wonach der Mieter nicht berechtigt sei, die Mieträume zur Durchführung von Veranstaltungen zu nutzen, auf denen rechtsextremes, rassistisches, antisemitisches oder antide­mo­kra­tisches Gedankengut dargestellt und/oder verbreitet werde, sei es vom Mieter selbst, seinen Mitgliedern oder von Besuchern der Veranstaltung.

Richter: Bezirksamt durfte Vergabe der Räume davon abhängig machen, dass diese nicht für verfas­sungs­widrige Zwecke genutzt werden

Die geübte Praxis des Bezirksamtes ist nach Auffassung der Richter rechtlich nicht zu beanstanden. Es sei aller Voraussicht nach sachlich gerechtfertigt, dass das Amt die Nutzung seiner Räumlichkeiten u. a. davon abhängig mache, ob diese für verfas­sungs­widrige Zwecke genutzt würden. Das Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf habe auch im Fall der NPD entsprechend seiner gleichmäßig geübten Praxis gehandelt. Denn es habe der NPD die Zulassung zur Nutzung der fraglichen Räume nicht erteilt, da die NPD nicht sämtliche der Vertrags­be­stim­mungen akzeptiert, sondern verschiedene Klauseln des Vertragstextes, darunter die oben wieder gegebene, als sittenwidrig bezeichnet und den Vertrag nur unter einem ausdrücklichen Vorbehalt unterzeichnet habe. Der Anspruch der Antragstellerin scheitere zudem daran, dass das Bezirksamt die fraglichen Räumlichkeiten mittlerweile aus rechtlich nicht zu beanstandenden Gründen durch Vertrag vom 9. März 2009 an die CDU-Fraktion Steglitz-Zehlendorf vergeben habe.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13.03.2009

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