Dokument-Nr. 24804
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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss05.09.2017
"Tegel-Brief": Werbeaktion des Berliner Senats zur Schließung des Flughafens Tegel darf an Haushalte verschickt werdenSenat darf Haltung zu Volksentscheid unter Beachtung des Gebots der Sachlichkeit geltend machen
Das Verwaltungsgericht Berlin hat einen Eilantrag der Initiative "Berlin braucht Tegel" gegen eine Werbemaßnahme des Berliner Senats zur Schließung des Flughafens Tegel zurückgewiesen.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Landesregierung plante mit einem Brief an die Berliner Haushalte für die Schließung des Flughafens Berlin-Tegel und ein Nein beim Volksentscheid am 24. September 2017 zu werben. Für Druck und Versand des Briefes würden Kosten in Höhe von ca. 431.000 Euro anfallen, die aus dem Landeshaushalt beglichen werden sollen. Mit ihrem Eilantrag wollte die Antragstellerin den Versand der Briefe stoppen; sie hielt die Werbeaktion wegen der Verwendung staatlicher Mittel für rechtswidrig.
Rechtsverstoß seitens der Initiative "Berlin braucht Tegel" nicht ausreichend glaubhaft gemacht
Das Verwaltungsgericht Berlin wies den Eilantrag zurück. Der Antrag sei bereits unzulässig. Der Verwaltungsrechtsweg sei nicht eröffnet, denn für das Verfahren liege eine abschließende Sonderzuweisung an den Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin vor. Im Übrigen wäre der Antrag mangels Anordnungsanspruch auch unbegründet. Die Antragstellerin habe einen Rechtsverstoß nicht glaubhaft gemacht. Gemäß § 40 d Satz 1 und 2 des Abstimmungsgesetzes dürfe der Senat seine Haltung zu einem Volksentscheid unter Beachtung des Gebots der Sachlichkeit geltend machen; dies schließe den Einsatz angemessener Mittel ein. Für die Frage, ob der Einsatz öffentlicher Mittel angemessen ist, komme es unter anderem darauf an, welchen Werbeaufwand die Antragstellerin mit welchem finanziellen Engagement betreibt und in welchem Verhältnis der Werbeaufwand der Regierung hierzu steht. Hierzu habe die Antragstellerin nicht ausreichend konkrete Angaben gemacht.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.09.2017
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online
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