21.11.2024
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Verwaltungsgericht Berlin Urteil21.09.2017

DIE PARTEI: Kein falscher Rechenschafts­bericht 2014Partei muss weder Mittel staatlicher Parteien­finanzierung zurückzahlen noch Strafzahlung leisten

Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat entschieden, dass DIE PARTEI entgegen der Annahme der Bundestags­verwaltung für das Jahr 2014 keine unrichtigen Angaben im Rechenschafts­bericht gemacht hat; sie muss daher weder Mittel der staatlichen Parteien­finanzierung zurückzahlen noch eine Strafzahlung leisten.

Im zugrunde liegenden Fall wandte sich DIE PARTEI gegen einen Bescheid der Bundes­tags­ver­waltung, mit dem sie wegen Unrichtigkeiten ihres Rechen­schafts­be­richts 2014 u.a. zu einer Zahlung in Höhe von 383.750 Euro verpflichtet worden ist. Nach Auffassung der Bundes­tags­ver­waltung ist dieser Rechenschaftsbericht deshalb unrichtig, weil DIE PARTEI bei den "Einnahmen aus Unter­neh­men­s­tä­tigkeit und Beteiligungen" den Betrag von 204.225,01 Euro ausweist, obwohl lediglich der Betrag von 12.350 Euro zutreffend sei. Der zwischen den Beteiligten streitige Differenzbetrag von 191.875 Euro fällt nach Auffassung der Bundes­tags­ver­waltung nicht unter den Einnahmebegriff des Partei­en­ge­setzes in der damaligen Fassung, da er auf dem bloßen Austausch von Geld beruhe. DIE PARTEI hatte interessierten Personen im Jahr 2014 angeboten, gegen Überweisung von 25 Euro, 55 Euro oder 105 Euro einen 20-Euro-, 50-Euro- oder 100-Eurogeldschein sowie zwei Postkarten mit Motiven der PARTEI zu erhalten. Nach dem Parteiengesetz darf die Höhe der staatlichen Teilfi­nan­zierung bei einer Partei die Summe ihrer Einnahmen nicht überschreiten (sogenannte relative Obergrenze).

Einnahmen wurden aus Unter­neh­men­s­tä­tigkeit erzielt

Das Verwal­tungs­gericht Berlin gab der Klage statt. Unter Zugrundelegung der seinerzeit geltenden Vorschriften des Partei­en­ge­setzes handele es sich bei den der Klägerin aus dem Geldgeschäft zugeflossenen Beträgen um Einnahmen. Darunter sei jede von der Partei erlangte Geld- oder geldwerte Leistung zu verstehen. Der partei­en­rechtliche Einnahmebegriff sei weiter als der von der Beklagten zugrunde gelegte handels­rechtliche Ertragsbegriff. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut, dem verfas­sungs­recht­lichen Trans­pa­renzgebot und der historischen Entwicklung des partei­en­recht­lichen Einnah­me­be­griffs. Die Einnahmen habe die Klägerin auch aus einer Unter­neh­men­s­tä­tigkeit erzielt. Der Gesetzgeber hat das Parteiengesetz zur Vermeidung von Missbrauch zwischen­zeitlich dahingehend geändert, dass bei der relativen Obergrenze für die staatliche Teilfi­nan­zierung Einnahmen der Parteien aus Unter­neh­men­s­tä­tigkeit nur in Höhe eines positiven Saldos berücksichtigt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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