23.11.2024
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Dokument-Nr. 31900

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Verwaltungsgericht Berlin Urteil09.06.2022

Denkmalschutz begrenzt Bebaubarkeit von Tennisplätzen hinter der Berliner SchaubühneKünstlerische Bedeutung der Bestandsgebäude als hochwertiges Beispiel der Kunstperiode der Neuen Sachlichkeit durch Bauvorhaben wesentlich beeinträchtigt

Die ehemaligen Tennisplätze hinter der Berliner Schaubühne dürfen nach einem Urteil des Verwal­tungs­ge­richts Berlin nicht mit zwei sechs­ge­schossigen Wohngebäuden bebaut werden.

In Berlin-Charlottenburg wurde zwischen 1927 und 1931 nach Plänen des Architekten Erich Mendelssohn der sog. WOGA-Komplex erbaut. Neben einer Wohnanlage zählt hierzu als bekanntestes Gebäude auch die Berliner Schaubühne (früher: Kino Universum). Die Gebäude stehen seit 1982 unter Denkmalschutz.

Zwei freistehende Wohngebäude mit sechs Vollgeschossen geplant

Die Klägerin plant die Errichtung von zwei freistehenden Wohngebäuden mit sechs Vollgeschossen und insgesamt 40 Wohnungen auf der Fläche einer 2007 stillgelegten und innerhalb des Komplexes gelegenen Tennis­platz­anlage, die in südlicher Richtung angrenzt. Nachdem das Bezirksamt weder den bereits 2016 gestellten Antrag auf Erteilung einer baupla­nungs­recht­lichen Ausnahme für das Vorhaben noch den Antrag auf eine denkma­l­rechtliche Genehmigung beschieden hatte, klagte die Klägerin hierauf. Die Klage hatte nur zum Teil Erfolg.

VG: Größe und Massivität der geplanten Bebauung nicht mit Denkmalschutz vereinbar

Das VG verneinte einen Anspruch der Klägerin auf die begehrte denkma­l­rechtliche Genehmigung. Das Vorhaben verstoße wegen seiner Größe und Massivität gegen den Denkmalschutz. Durch die Realisierung der geplanten Bebauung werde insbesondere die künstlerische Bedeutung der Bestandsgebäude als hochwertiges Beispiel der Kunstperiode der Neuen Sachlichkeit wesentlich beeinträchtigt. Den gesamten Komplex zeichne nicht nur seine außer­ge­wöhnliche Homogenität aus, sondern er stehe geradezu exemplarisch für das Werk Mendelsohns. Er sei sowohl durch Zurückhaltung und Schlichtheit als auch durch Funktionalität statt Prunk geprägt. Demgegenüber werde das geplante Vorhaben die Bestandsgebäude verdecken und so ihre Wahrnehmbarkeit verstellen.

Bebauung des Blockin­nen­be­reichs nicht grundsätzlich ausgeschlossen

Allerdings sei eine Bebauung dieses Blockin­nen­be­reichs nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Aufgrund der besonderen Lage des Baugrundstücks und der baulichen Situation in der näheren Umgebung stünden jedenfalls baupla­nungs­rechtliche Vorgaben einer Bebauung des Grundstücks nicht prinzipiell entgegen. Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung an das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg möglich.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/ab)

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