21.11.2024
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Verwaltungsgericht Berlin Urteil01.09.2016

Denkmal­ge­rechter Garagenneubau ist keine Aufwendung auf ein DenkmalGaragenneubau erfüllt nicht Voraussetzungen für steuerliche Begünstigung

Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat entschieden, dass die Kosten für den Neubau einer denkmal­ge­rechten Garage keine steuer­be­günstigte Aufwendung darstellen, wenn das denkmal­ge­schützte Wohnhaus bislang nicht über eine solche verfügte.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens ist Eigentümer eines 1936 errichteten freistehenden Einfa­mi­li­en­hauses in der als Gesamtanlage denkmal­ge­schützten Garten­stadt­siedlung Heerstraße. Im Jahr 2011 führte der Kläger an seinem Wohnhaus Renovie­rungs­a­r­beiten in Abstimmung mit der unteren Denkmalbehörde durch. Dabei sah er von einem Anbau einer Garage direkt an das Wohnhaus wegen dagegen stehender Bedenken der unteren Denkmalbehörde ab, errichtete aber eine freistehende, dachbegrünte und seitlich mit Rankpflanzen versehene Garage. Seinen zur steuerlichen Berück­sich­tigung gestellten Antrag, auch die Kosten der Aufwendungen der Garagen­er­richtung und -begrünung als denkmalbedingte zusätzliche Aufwendungen zu bescheinigen, lehnte das Landes­denk­malamt ab.

Klage bleibt vor Verwal­tungs­gericht erfolglos

Das Verwal­tungs­gericht Berlin wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Der Garagenneubau erfülle nicht die Voraussetzungen für eine steuerliche Begünstigung. Die jeweiligen Kosten müssten hierfür nach ihrer Art und ihrem Umfang zur Erhaltung des schützenswerten äußeren Erschei­nungs­bildes der Gebäudegruppe oder der Gesamtanlage erforderlich sein. Darunter fielen grundsätzlich nur Bestandsbauten. Der Zweck der Vorschrift liege nämlich darin, die Erhaltung und Modernisierung kultur­his­torisch wertvoller Gebäude zu fördern. Anders sei dies allenfalls, wenn es sich bei einem Neubau nicht um ein selbstständiges Gebäude handele und eng mit einem Bestands­bau­denkmal verbunden sei. Dies sei bei der neuen Garage des Klägers nicht der Fall, weil sie hinweggedacht werden könne, ohne dass das Erschei­nungsbild des Ensembles eine Beein­träch­tigung erführe.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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