24.11.2024
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Dokument-Nr. 2808

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Urteil13.07.2006Verwaltungsgericht Koblenz1 K 308/06.KO
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil13.07.2006

Eigentümer hat keinen Anspruch auf Genehmigung aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag für Abriss eines denkmal­ge­schützten Hauses

Die Eigentümerin des denkmal­ge­schützten Templerhauses in Boppard hat keinen Anspruch auf Abriss des Gebäudes. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Koblenz.

Die Klägerin, ein Unternehmen, ist Eigentümerin eines aus drei Grundstücken bestehenden Areals in Boppard. Auf einem der Grundstücke stand die ehemalige Ursulinenschule. Auf den anderen Grundstücken befinden sich das „Knoodtsche Haus”, ein 1778 errichteter Barockbau, und das „Templerhaus”. Bei diesem handelt es sich um einen Adelshof des frühen 13. Jahrhunderts, der 1234 dem Deutschen Orden übereignet wurde. Das spätromanische Gebäude wurde 1896 zur Kapelle der Ursulinenschule umgestaltet. Alle Gebäude standen bzw. stehen unter Denkmalschutz. Im September 2003 beantragte die Klägerin eine Genehmigung für die bauliche Umgestaltung des Areals zu Wohnzwecken. Die Ursulinenschule sollte durch ein Mehrfa­mi­li­enhaus ersetzt, die übrigen Gebäude anderweitig genutzt werden. Im Einvernehmen mit dem Landesamt für Denkmalpflege schlossen die Klägerin und der beklagte Rhein-Hunsrück-Kreis einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, der den Erhalt des Knoodtschen Hauses und des Templerhauses im Gegenzug zum Abriss der Ursulinenschule vorsah. Daraufhin errichtete die Klägerin an Stelle des Schulgebäudes ein Mehrfa­mi­li­enhaus. In der Folgezeit beantragte die Klägerin auch die Abriss­ge­neh­migung für das Templerhaus. Das Landesamt für Denkmalpflege sprach sich gegen einen Abriss aus, da das Templerhaus ein hochbedeutender Bau sei und sein Verlust der UNESCO zu melden wäre. Der Landkreis lehnte den beantragten Abriss ab. Nach erfolglosem Wider­spruchs­ver­fahren erhob die Klägerin Klage und trug vor, die Renovie­rungs­kosten für das Templerhaus stünden außer Verhältnis zu den Einnahmen aus diesem Haus.

Das Verwal­tungs­gericht wies die Klage ab. Die Klägerin, so die Richter, habe keinen Anspruch auf den beantragten Abriss des Templerhauses. Denn der Geltendmachung dieses Anspruchs stehe der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen. Auf Grund des geschlossenen Vertrags habe der Rhein-Hunsrück-Kreis darauf vertrauen dürfen, dass die Klägerin das Templerhaus in Stand setze und nicht das Gegenteil, nämlich den Abriss des Templerhauses, zur Genehmigung stelle. Nur aus diesem Grunde habe der Landkreis dem Bau des Mehrfa­mi­li­en­hauses an Stelle der Ursulinenschule zugestimmt. Die Erlaubnis zum Abriss dieser Schule sei nach dem erkennbaren Willen der Vertrags­parteien untrennbar mit dem Erhalt des Templerhauses verbunden gewesen. Vor diesem Hintergrund sei es treuwidrig, wenn die Klägerin nunmehr den Abriss des Templerhauses verlange.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 22/06 des VG Koblenz vom 25.07.2006

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