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Urteil24.06.2009BundesfinanzhofX R 8/08
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Bundesfinanzhof Urteil24.06.2009

Auch ein Neubau im bautechnischen Sinn kann steuerrechtlich als Denkmal gefördert werdenAnspruch auf erhöhte Absetzungen besteht nur mit Bescheinigung des Denkmalamtes

Nach allgemeinen steuer­recht­lichen Grundsätzen können erhebliche Umbauarbeiten an einem bestehenden Gebäude (z.B. Erneuerung wesentlicher tragender Teile) zu einem Neubau im bautechnischen Sinne führen. Derartige Baumaßnahmen wurden nach dem Eigen­heim­zu­la­gen­gesetz wie ein Neubau gefördert. Diese Regelung trifft auch auf die Förderung eines Baudenkmals nach § 7 i des Einkom­men­steu­er­ge­setzes (EStG) zu. Der Zweck der Vorschrift, kultur­his­torisch wertvolle Gebäude zu erhalten und zu modernisieren, rechtfertige es, den Begriff des Neubaus in § 7 i EStG tatbe­standss­pe­zifisch einzuschränken. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Die erhöhten Absetzungen nach § 7 i EStG können nur in Anspruch genommen werden, wenn der Steuer­pflichtige die gesetzlichen Tatbe­stands­vor­aus­set­zungen durch eine Bescheinigung des zuständigen Denkmalamts nachweist. Wie weit diese Bescheinigung die Finanzbehörde bindet, hängt von deren konkreten Inhalt ab. Im Regelfall enthält die Bescheinigung (entsprechend den Beschei­ni­gungs­richt­linien der verschiedenen Bundesländer) den Hinweis, dass die steuer­recht­lichen Fragen allein von der Finanzbehörde zu prüfen sind. In diesen Fällen entscheidet deshalb die Finanzbehörde, ob die Voraussetzungen für die Gewährung erhöhter Absetzungen nach § 7 i EStG vorliegen. Im Streitfall fehlte der einschränkende Hinweis. Deshalb war nach Auffassung des BFH das Finanzamt hinsichtlich des Abzugsbetrags nach § 7 i EStG umfassend gebunden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 72/09 des BFH vom 19.08.2009

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