23.11.2024
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Sie sehen eine Szene aus einem Krankenhaus, speziell mit einem OP-Saal und einem Arzt im Vordergrund.

Dokument-Nr. 28745

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Verwaltungsgericht Berlin Entscheidung20.05.2020

Corona-Pandemie: Berliner Hotels bleiben für Touristen bis zum 24. Mai 2020 geschlossenEilantrag hatte keinen Erfolg

Berliner Hotels bleiben grundsätzlich bis zum 24. Mai 2020 für Touristen geschlossen. Das hat das Verwal­tungs­gericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.

Im hier vorliegenden Fall betreibt die Antragstellerin in Berlin-Mitte ein Hotel mit 121 Zimmern. Der Betrieb ist nach der SARS-CoV-2-Eindäm­mungs­maß­nah­men­ver­ordnung des Landes Berlin in ihrer aktuellen Fassung weiterhin bis zum 24. Mai 2020 untersagt; nach diesem Zeitpunkt dürfen Hotels touristische Übernachtungen unter Einhaltung strenger Hygieneregeln wieder anbieten.

Verbot dient einem legitimen Zweck

Der auf die vorzeitige vollständige Öffnung des Hotels gerichtete Eilantrag der Antragstellerin hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung der 14. Kammer hat sie hierauf keinen Anspruch. Zwar stelle das Verbot einen schwerwiegenden Eingriff sowohl in die Berufsfreiheit als auch in das Eigentumsrecht der Antragstellerin dar. Diese Eingriffe seien aber bei summarischer Prüfung noch gerechtfertigt. Das Verbot diene dem legitimen Zweck, Neuinfektionen mit dem Coronavirus soweit wie möglich vorzubeugen und damit zugleich die Ausbrei­tungs­ge­schwin­digkeit der übertragbaren Krankheit COVID-19 innerhalb der Bevölkerung zu verringern.

Verstoß gegen Gleich­be­hand­lungs­grundsatz liegt nicht vor

Das Verbot des Angebots touristischer Übernachtungen erscheine auch geeignet, die Erreichung des Ziels zu fördern. Es sei plausibel, dass das Verbot von Übernach­tungs­an­geboten für Touristen zu einer deutlichen Reduzierung der allgemeinen Reisetätigkeit und der damit einhergehenden sozialen Kontakte führe. Das Verbot sei - als Baustein eines Gesamtkonzepts - auch noch erforderlich, weil der Infek­ti­o­ns­schutz trotz der in der Vergangenheit verfügten Beschränkungen in anderen Lebensbereichen noch nicht in einer Weise gesichert sei, welche die weitere Aufrecht­er­haltung bestimmter Schutzmaßnahmen überflüssig mache. Mildere Mittel seien zur Erreichung des Ziels nicht gleich geeignet. Schließlich sei das Verbot zeitlich begrenzt und werde in Kürze erheblich gelockert. Ein Verstoß gegen den Gleich­be­hand­lungs­grundsatz liege insbesondere mit Blick auf Einzel­han­dels­be­triebe nicht vor. Während unbeschränkte Hotelöffnungen einen regionen- und bundes­lan­d­über­grei­fenden Reisverkehr nach sich zögen, begegneten sich im Einzelhandel in erster Linie im selben Bezirk oder derselben Stadt wohnende Personen.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/ku)

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