21.11.2024
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Dokument-Nr. 31211

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Beschluss23.12.2021Verwaltungsgericht BerlinVG 14 L 632/21
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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss23.12.2021

Berlin: Verwal­tungs­gericht Berlin bestätigt 2G-Regel im EinzelhandelKaufhauskette Galeria Karstadt Kaufhof scheitert mit Eilantrag gegen 2G-Bedingung

Die für den Einzelhandel geltenden Zugangsregeln unter der sog. 2G-Bedingung im Land Berlin bleiben nach einer Eilentscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Berlin vorerst bestehen.

Nach der aktuellen Vierten Verordnung über erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Land Berlin dürfen u.a. Kaufhäuser derzeit nur unter der 2G-Bedingung geöffnet werden. Danach haben volljährige Personen nur dann Zutritt, wenn sie gegen das Coronavirus vollständig geimpft oder von einer entsprechenden Erkrankung genesen sind. Die Unternehmen trifft die Verpflichtung, die Kundschaft auf die Regelungen hinzuweisen und deren Einhaltung zu überprüfen. Hiergegen wandte sich die Antragstellerin, die im Land Berlin neun Kaufhäuser betreibt. Sie hält die Regelungen im Kern für einen unver­hält­nis­mäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit. Ferner rügt sie eine Verletzung des Gleich­be­hand­lungs­grund­satzes.

Verwal­tungs­gericht sieht 2G-Regel als verhältnismäßig an

Die 14. Kammer hat den Eilantrag zurückgewiesen. Die Regelungen, mit denen auf die weiterhin hohen Infek­ti­o­ns­zahlen vorrangig ungeimpfter Personen und das zunehmende Aufkommen der hochan­ste­ckenden Virusvariante Omikron reagiert werde, seien verhältnismäßig. Sie dienten mit dem Schutz vor der Ausbreitung des Coronavirus einem legitimen Ziel. Hiermit solle das Infek­ti­o­ns­ge­schehen verlangsamt und zugleich die Belastung für das Gesund­heitswesen insgesamt reduziert werden. Die 2G-Bedingung sei geeignet, dieses Ziel zu fördern, weil sie die auch im Einzelhandel bestehende Infek­ti­o­ns­gefahr verringere. Mildere Mittel stünden derzeit nicht zur Verfügung. Auch das Robert Koch-Institut empfehle derzeit keine Öffnung des Einzelhandels unter der leichteren 3G-Bedingung. Die Alternative des Zugangs nach einer PCR-Testung binde dringend anderweitig benötigte Testkapazitäten. Die Regelungen seien schließlich angemessen, auch wenn sie einen erheblichen Eingriff in die Berufsfreiheit darstellten. Den Nachteilen für die Antragstellerin stehe ein schwerwiegendes öffentliches Interesse entgegen.

Einschränkung betrifft nur eine Minderheit

Zudem betreffe die Einschränkung nur eine Minderheit der in Berlin lebenden Bevölkerung, zu der immerhin über 2,6 Millionen geimpfte, ganz überwiegend volljährige Personen zählten. Die Ungleich­be­handlung gegenüber Einzel­han­dels­ge­schäften mit einem Angebot des täglichen Lebens sei sachlich gerechtfertigt, weil der Verord­nungsgeber im Rahmen seines Gestal­tungs­spielraums bei der Grundversorgung höhere Risiken habe hinnehmen dürfen.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/pt)

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