23.11.2024
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Dokument-Nr. 17925

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Beschluss17.03.2014Verwaltungsgericht BerlinVG 14 L 410.13 und VG 14 L 35.14 (Beschluss v. 19.03.2014)
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • ZD 2014, 324Zeitschrift für Datenschutz (ZD), Jahrgang: 2014, Seite: 324
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ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Berlin Beschluss17.03.2014

Hygiene-Kontrollsystem: Vorerst keine "Smiley-Listen" für Lebens­mittel­betriebeVeröf­fent­lichung fehlt es an einer hierfür erforderlichen Rechtsgrundlage

Die Berliner Bezirke Lichtenberg und Pankow dürfen in den von ihnen im Internet betriebenen so genannten Smiley-Listen keine Daten veröffentlichen, mit denen sie im Bezirk ansässige Lebens­mittel­betriebe bewerten. Dies hat das Verwal­tungs­gericht in zwei Eilverfahren entschieden.

Die beiden Bezirke veröffentlichen in ihren Smiley-Listen im Internet regelmäßig die Anzahl der Minuspunkte, die sie bei Kontrollen von Lebens­mit­tel­be­trieben in bestimmten Rubriken des Hygiene-Kontrollsystems vergeben haben. Den konkreten Anlass der Minus­punkt­vergabe kann der Verbraucher aus der Internet-Verlautbarung nicht ersehen. Der Menge der Minuspunkte sind zugleich "Zensuren" zugeordnet. Zwei mit 11 bzw. 19 Minuspunkten (das entspricht jeweils der Note "Gut") bewertete Betriebe wandten sich im Eilverfahren gegen die Veröf­fent­lichung.

Mitteilung von Minuspunkten und Noten nicht aussagekräftig und damit als Information des Verbrauchers nicht dienlich

Das Verwal­tungs­gericht Berlin untersagte in beiden Fällen vorerst die beabsichtigte Veröf­fent­lichung, weil es an einer hierfür erforderlichen Rechtsgrundlage fehle. Es spreche bereits viel dafür, dass das Verbrau­che­r­in­for­ma­ti­o­ns­gesetz im Lebens­mit­tel­bereich nur Warnungen vor konkreten Erzeugnissen erlaube. Jedenfalls dürften aber nur Informationen über festgestellte Verstöße veröffentlicht werden, nicht hingegen bloße Bewertungen. Die praktizierte Mitteilung von Minuspunkten und Noten sei nicht aussagekräftig und diene daher nicht der Information des Verbrauchers. Für den Betrachter der Internetliste bleibe im Unklaren, welche Tatsachen hinter der Bewertung steckten und ob es um produktbezogene Hygienemängel gehe oder um im Vorfeld liegende Fragen der Betrie­bs­or­ga­ni­sation.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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