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Dokument-Nr. 29842

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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss11.02.2021

Corona-Pandemie: Berliner Verbot nicht dringlicher Behandlungen in Notfall­kranken­häusern nichtigVerbot ohne ausreichende Ermächtigungs­grundlage

Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat zwei Eilanträgen von Notfa­ll­kran­kenhaus-Trägerinnen gegen das Verbot, nicht dringliche Behandlungen durchzuführen, stattgegeben.

Die Senats­ver­waltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung hat, gestützt auf § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1, § 28 a Abs. 1 des Infek­ti­o­ns­schutz­ge­setzes (IfSG), die Krankenhaus-Covid-19-Verordnung erlassen. Nach deren § 6 Abs. 2 Satz 1 dürfen in allen Notfa­ll­kran­ken­häusern unter Einhaltung der vorgegebenen Reservierungs- und Freihaltequoten nur noch medizinisch dringliche planbare Aufnahmen, Operationen und Eingriffe bei Patientinnen und Patienten durchgeführt werden (Behand­lungs­verbot). Hiergegen wandten sich Notfa­ll­kran­kenhaus-Trägerinnen mit gerichtlichen Eilanträgen. Sie begehrten im Wege vorläufigen Rechtsschutzes die Feststellung, dass sie nicht verpflichtet sind, in ihren Krankenhäusern das Verbot nicht dringlicher Behandlungen zu beachten.

Covid-19-Verordnung mit hoher Wahrschein­lichkeit rechtswidrig

Ein Anord­nungs­an­spruch sei glaubhaft gemacht. Das Behand­lungs­verbot in der Krankenhaus-Covid-19-Verordnung werde sich in einem Haupt­sa­che­ver­fahren mit hoher Wahrschein­lichkeit als rechtswidrig und nichtig erweisen, da ihm eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage fehle. Nach Art. 80 Abs. 1 GG könnten durch Bundesgesetz zwar auch Landes­re­gie­rungen ermächtigt werden, Rechts­ver­ord­nungen zu erlassen. Die vom Antragsgegner angeführte Ermäch­ti­gungs­grundlage (§ 32 Satz 1 i.V.m. §§ 28 Abs. 1, § 28 a Abs. 1 IfSG) decke das Behand­lungs­verbot aber nicht ab.

Sicherstellung ausreichender Kapazitäten nicht von Ermäch­ti­gungszweck gedeckt

Sie erlaube Schutzmaßnahmen und damit auch den Erlass entsprechender Rechts­ver­ord­nungen allein zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten wie Covid-19. Die mit dem Behand­lungs­verbot angestrebte Sicherstellung ausreichender Kapazitäten für eine stationäre Aufnahme und bedarfsgerechte Versorgung von Covid-19-Erkrankten sei von diesem Ermäch­ti­gungszweck nicht mehr gedeckt. Für eine erweiternde Auslegung der Ermäch­ti­gungs­grundlage dahingehend, dass auch sonstige in der Pandemielage dem Lebens- und Gesund­heits­schutz dienliche Maßnahmen darauf gestützt werden könnten, sei wegen des klaren Wortlauts und systematischen Zusammenhangs der Normen kein Raum.

Anord­nungs­an­spruch glaubhaft gemacht

Angesichts der geltend gemachten Einnahmeausfälle der Antrag­stel­le­rinnen und des ihren Krankenhäusern bei der Abweisung von Patienten drohenden Reputa­ti­o­ns­ver­lustes sei schließlich auch der erforderliche Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/ab)

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