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Dokument-Nr. 31795

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Beschluss19.05.2022Verwaltungsgericht BerlinVG 14 L 1112/22
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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss19.05.2022

Dönerspieße zweifelhafter Herkunft dürfen nicht in Verkehr gebracht werdenUnter­sagungs­verfügung voraussichtlich rechtmäßig

Das Bezirksamt darf einer Döner­spieß­herstellerin untersagen, die bei ihr aufgefundenen 121 Dönerspieße zweifelhafter Herkunft als Lebensmittel in den Verkehr zu bringen. Das hat das Verwal­tungs­gericht Berlin entschieden.

Die Antragstellerin produziert an ihrem Hauptstandort mit lebens­mit­tel­recht­licher Erlaubnis Dönerspieße. An einem Nebenstandort, an dem eine andere Firma ein Gewerbe zur Herstellung von Backwaren angemeldet hat, unterhält sie weitere Räumlichkeiten mit Tiefkühlraum sowie drei Tiefkühl­con­tainer. Eine lebens­mit­tel­rechtliche Kontrolle am Nebenstandort ergab eine Dönerproduktion der Antragstellerin. Das Bezirksamt stellte daraufhin 121 nicht tiefgefrorene Dönerspieße streitiger Produk­ti­o­ns­herkunft aus Hähnchenfleisch im Tiefkühlraum sicher. Später untersagte es der Antragstellerin das Inver­kehr­bringen der 121 Dönerspieße als Lebensmittel und ordnete die sofortige Vollziehung an. Hiergegen wandte sich die Antragstellerin mit der Begründung, die Dönerspieße seien nicht am Nebenstandort, sondern am Hauptstandort produziert und nur zu Lagerzwecken an den Nebenstandort transportiert worden. Am Nebenstandort habe am Tag der Betrie­bs­kon­trolle lediglich eine "Probeproduktion" stattgefunden, weil dieser zukünftig möglicherweise für Produk­ti­o­ns­zwecke genutzt werden solle.

Umstände sprechen gegen Produktion am Hauptstandort

Das VG hat den Eilantrag zurückgewiesen. Die Unter­sa­gungs­ver­fügung sei voraussichtlich rechtmäßig. Es liege ein Verstoß gegen europäisches Lebens­mit­telrecht vor. Danach sei die Rückver­folg­barkeit von Lebensmitteln in allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen sicherzustellen. Die 121 Dönerspieße hätten sich jedoch nicht zum Hauptstandort zurückverfolgen lassen. Dass sie am Nebenstandort aufgefunden worden seien, während dort eine Dönerproduktion stattgefunden habe, spreche für eine Produktion dort. Der Vortrag der Antragstellerin, am Nebenstandort habe lediglich eine "Probeproduktion" stattgefunden, aus der die 121 Dönerspieße aber nicht stammten, sei unglaubhaft. Auch der Umstand, dass die Dönerspieße nicht tiefgekühlt gewesen seien, spreche gegen eine Produktion am Hauptstandort, weil ein Transport in nicht tiefgefrorenem Zustand wegen der damit einhergehenden praktischen Schwierigkeiten unwahr­scheinlich erscheine.

Alternativen Verwertung der Dönerspieße möglich

Das Verbot des Inver­kehr­bringens der 121 Dönerspieße sei auch verhältnismäßig. Die Antragstellerin sei nicht verpflichtet, das Dönerfleisch zu vernichten. Sie könne es einer alternativen Verwertung außerhalb des Verzehrs für Menschen zuführen. Das Bezirksamt habe auch die sofortige Vollziehung anordnen dürfen. Es habe sofort sicherstellen müssen, dass die Dönerspieße nicht als Lebensmittel in den Verkehr gelangten. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg erhoben werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/ab)

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