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Verwaltungsgericht Berlin Urteil21.08.2013

"Demenz-Wohnge­mein­schaft" kann stationäre Einrichtung seinKopplung der Wohnung Pflege­be­dürftiger an einen bestimmten Pflegedienst führt zum Betrieb einer stationären Einrichtung im Sinne des Berliner Heimrechts

Wer Apartments an Demenzkranke vermietet und deren Pflege faktisch an einen bestimmten Pflegedienst koppelt, betreibt eine stationäre Einrichtung im Sinne des Berliner Heimrechts. Das hat das Verwal­tungs­gericht Berlin entschieden.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist Eigentümerin eines Hauses in Berlin-Charlottenburg. In zwei Etagen dieses Hauses sind jeweils elf Apartments an pflege­be­dürftige, an Demenz erkrankte Personen vermietet. Nach Ansicht des Landesamtes für Gesundheit und Soziales betreibt die Vermieterin eine stationäre Einrichtung, weil die Kosten für Service­leis­tungen, die die Bewohner von ihr beziehen müssen, die Bruttomiete um mehr als 20 % überstiegen; im Übrigen seien die Mieter auch faktisch gezwungen, sich von einem bestimmten, mit der Vermieterin kooperierenden Pflegedienst versorgen zu lassen.

Zugrunde gelegte 20 %-Grenze laut Klägerin nicht dem Gesetz zu entnehmen

Gegen diese Feststellung wandte sich die Klägerin mit ihrer Klage, mit der sie geltend machte: Die zugrunde gelegte 20 %-Grenze sei dem Gesetz nicht zu entnehmen. Sie selbst sei jedenfalls nur geringfügig zu Betreu­ungs­leis­tungen verpflichtet; die wesentliche Betreuung rund um die Uhr werde vom Pflegedienst erbracht. Die freie Wahl des Pflegedienstes sei gewährleistet.

VG Berlin bejaht heimartige Unterbringung

Das Verwal­tungs­gericht Berlin bestätigte den Bescheid des Beklagten. Die beiden Etagen seien stationäre Einrichtungen im Sinne des Wohnteil­ha­be­ge­setzes (WTG) - mit der Konsequenz, dass sie der "Heimaufsicht" des Landesamtes für Gesundheit und Soziales unterliegen und strengere Vorgaben für die dortige Pflege und die Räumlichkeiten gelten. Eine heimartige Unterbringung liege vor, obwohl die Apartment-Vermietung und die Pflege Gegenstand verschiedener Verträge mit unter­schied­lichen Vertrags­partnern seien; denn beide Vereinbarungen seien tatsächlich in ihrem Bestand voneinander abhängig. Die pflege­be­dürftigen und damit auf das Betreu­ungs­personal angewiesenen Bewohner könnten praktisch keinen anderen als den mit der Klägerin seit Jahren kooperierenden Dienst mit der Pflege beauftragen, ohne ihr Apartment aufgeben zu müssen. Damit entspreche ihre Situation derjenigen "klassischer" Heimbewohner, die in doppelter Hinsicht - bezüglich ihres Aufenthaltes und ihrer Pflege - abhängig und deshalb besonders schutzbedürftig seien. Auf die 20 %-Grenze komme es nicht an.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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