Verwaltungsgericht Berlin Beschluss05.09.2013
Ermessensentscheidungen des Auswärtigen Amtes bei Visa zu Studienzwecken zulässig?VG Berlin erbittet Vorabentscheidung des EuGH
Das Verwaltungsgericht Berlin hat den Gerichtshof der Europäischen Union um Vorabentscheidung hinsichtlich der Frage gebeten, ob die so genannte europäische Studentenrichtlinie ausländischen Studenten einen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt zu Studienzwecken gibt, wenn sie die dort festgelegten Voraussetzungen erfüllen.
Im zugrunde liegenden Fall bewarb sich der tunesische Kläger mehrfach erfolgreich an der Technischen Universität Dortmund um einen Studienplatz im Studiengang Mathematik. Seine wiederholten Anträge auf Erteilung eines Visums für Sprachkurs und Studium lehnte das Auswärtige Amt mit der Begründung ab, die Studienmotivation erscheine zweifelhaft. Der Kläger habe bei seiner Abiturprüfung in für seinen Studienwunsch wichtigen Fächern schlechte Noten erzielt. Es sei fraglich, ob er in der Lage sein werde, in einer ihm fremden Sprache ein Studium aufzunehmen bzw. die deutsche Sprache in angemessener Zeit vor Studienbeginn zu erlernen. Nach dem deutschen Aufenthaltsgesetz steht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken im Ermessen der zuständigen Behörde. Demgegenüber sieht die Richtlinie 2004/114/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 vor, dass die Einreise und der Aufenthalt eines von einer Hochschule akzeptierten Studienbewerbers aus einem Nicht-EU-Land dann zugelassen werden, wenn dieser bestimmte Bedingungen erfüllt.
VG äußert Zweifel an Zulässigkeit von Ermessensentscheidungen
Nach Überzeugung der vorlegenden 14. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin müsste dem Kläger ein Visum zu Studienzwecken erteilt werden, wenn aus der Richtlinie folgte, dass der Behörde kein weiteres Ermessen zusteht, sobald die dort im einzelnen aufgeführten Bedingungen erfüllt sind.
Vorlagefrage im Beschluss VG 14 K 350.11 V:
Begründet die Richtlinie 2004/114/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst (ABl. L 375/12 vom 23. Dezember 2004) einen gebundenen Anspruch auf Erteilung eines Visums zu Studienzwecken und eines nachfolgenden Aufenthaltstitels gemäß Art. 12 dieser sogenannten Studentenrichtlinie, wenn die "Zulassungsvoraussetzungen", das heißt die Bedingungen der Art. 6 und 7, erfüllt sind und kein Grund für eine Ablehnung der Zulassung nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie vorliegt?
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.09.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online