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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss05.09.2013

Ermessens­entscheidungen des Auswärtigen Amtes bei Visa zu Studienzwecken zulässig?VG Berlin erbittet Vorab­ent­scheidung des EuGH

Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat den Gerichtshof der Europäischen Union um Vorab­ent­scheidung hinsichtlich der Frage gebeten, ob die so genannte europäische Studen­ten­richtlinie ausländischen Studenten einen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt zu Studienzwecken gibt, wenn sie die dort festgelegten Voraussetzungen erfüllen.

Im zugrunde liegenden Fall bewarb sich der tunesische Kläger mehrfach erfolgreich an der Technischen Universität Dortmund um einen Studienplatz im Studiengang Mathematik. Seine wiederholten Anträge auf Erteilung eines Visums für Sprachkurs und Studium lehnte das Auswärtige Amt mit der Begründung ab, die Studien­mo­ti­vation erscheine zweifelhaft. Der Kläger habe bei seiner Abiturprüfung in für seinen Studienwunsch wichtigen Fächern schlechte Noten erzielt. Es sei fraglich, ob er in der Lage sein werde, in einer ihm fremden Sprache ein Studium aufzunehmen bzw. die deutsche Sprache in angemessener Zeit vor Studienbeginn zu erlernen. Nach dem deutschen Aufent­halts­gesetz steht die Erteilung einer Aufent­halt­s­er­laubnis zu Studienzwecken im Ermessen der zuständigen Behörde. Demgegenüber sieht die Richtlinie 2004/114/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 vor, dass die Einreise und der Aufenthalt eines von einer Hochschule akzeptierten Studien­be­werbers aus einem Nicht-EU-Land dann zugelassen werden, wenn dieser bestimmte Bedingungen erfüllt.

VG äußert Zweifel an Zulässigkeit von Ermes­sen­s­ent­schei­dungen

Nach Überzeugung der vorlegenden 14. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Berlin müsste dem Kläger ein Visum zu Studienzwecken erteilt werden, wenn aus der Richtlinie folgte, dass der Behörde kein weiteres Ermessen zusteht, sobald die dort im einzelnen aufgeführten Bedingungen erfüllt sind.

Vorlagefrage im Beschluss VG 14 K 350.11 V:

Begründet die Richtlinie 2004/114/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 über die Bedingungen für die Zulassung von Dritt­staats­an­ge­hörigen zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schüler­aus­tausch, einer unbezahlten Ausbil­dungs­maßnahme oder einem Freiwil­li­gen­dienst (ABl. L 375/12 vom 23. Dezember 2004) einen gebundenen Anspruch auf Erteilung eines Visums zu Studienzwecken und eines nachfolgenden Aufent­halt­s­titels gemäß Art. 12 dieser sogenannten Studen­ten­richtlinie, wenn die "Zulas­sungs­vor­aus­set­zungen", das heißt die Bedingungen der Art. 6 und 7, erfüllt sind und kein Grund für eine Ablehnung der Zulassung nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie vorliegt?

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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