Dokument-Nr. 13587
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Verwaltungsgericht Berlin Urteil25.04.2012
Produktbezeichnung "Sahne Eiscreme" kann irreführend seinMilchfettanteil im "Sahneeis" muss mindestens 18 Prozent betragen
Für die Bezeichnung "Sahneeis" muss ein Eis mindestens 18 Prozent Milchfett enthalten, während "Eiscreme" nur mindestens 10 Prozent der Milch entstammendes Fett aufweisen muss. Die Bezeichnung eines Speiseeisprodukts als "Sahne Eiscreme" mit weniger als 18 Prozent Milchfett kann somit irreführend und deshalb unzulässig sein. Dies entschied das Verwaltungsgericht Berlin.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls vertreibt ein Produkt mit der Bezeichnung "Sahne Eiscreme". Auf dem Becher findet sich zusätzlich die Angabe "mit frischer Sahne", die Produktbeschreibung lautet "Beste, frische Sahne aus Milch von ausgewählten Bauernhöfen geben dieser Eiscreme ihre besondere Cremigkeit. Frische Sahne wird sorgfältig in die Eiscreme eingerührt und verleiht ihr so ihren cremig-frischen Geschmack." Nach der Zutatenliste enthält das Produkt u.a. "33 % Sahne, entrahmte Milch, Glukosesirup, Glukose-Fruktose-Sirup, Zucker, Süßmolkenpulver, eingedickte entrahmte Milch". Das Bezirksamt Pankow von Berlin hielt die Bezeichnung für irreführend, weil der Milchfettanteil des Produkts nur 10,4 % betrage und damit gerade ausreiche, um den Mindestanforderungen der Sorte Eiscreme zu entsprechen.
Durch Zugabe von Sahne wird nur der für "Eiscreme" vorgeschriebene Milchfettgehalt von 10 Prozent erreicht
Mit ihrer Klage hatte die Klägerin die Zulässigkeit der gewählten Bezeichnung feststellen lassen wollen. Das Verwaltungsgericht Berlin wies die Klage ab. Für das Vorliegen einer Irreführung komme es darauf an, wie ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher die Bezeichnung wahrscheinlich auffassen werde. Maßstab hierfür seien die im Deutschen Lebensmittelbuch enthaltenen Leitsätze. Danach enthalte "Sahneeis" mindestens 18 Prozent Milchfett, während "Eiscreme" mindestens 10 Prozent der Milch entstammendes Fett aufweisen müsse. Nach diesem Maßstab liege hier eine Irreführung vor. Jedenfalls die Kombination aus der Produktbezeichnung als "Sahne Eiscreme" und den Angaben auf den Seitenwänden des Bechers lasse beim Leser den falschen Eindruck entstehen, die Sahne werde zu einem Produkt hinzugegeben, das bereits ohne die Hinzugabe der Sahne die Bezeichnung Eiscreme tragen dürfe. Dies sei aber gerade nicht der Fall, weil erst durch die Zugabe der Sahne der für Eiscreme vorausgesetzte Mindestfettgehalt von 10 Prozent erreicht werde.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.06.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online
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