21.11.2024
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Landgericht Lübeck Urteil17.01.2012

Verpackung von Fruit2day irreführendVerpackung ist geeignet zumindest eine unrichtige Vorstellung über das Produkt zu erwecken

Die Schwartauer Werke dürfen nicht mehr mit einer irreführenden Verpa­ckungs­auf­machung für das Fruchtgetränk "Fruit2day, Kirsche - rote Traube" werben. Dies entschied das Landgericht Lübeck.

Im zugrunde liegenden Streitfall klagte der Bundesverband der Verbrau­cher­zentrale gegen die Schwartauer Werke. Nach Auffassung der Verbrau­cher­zentrale könnten Verbraucher beim Anblick der Verpackung von "Fruit 2 Day, Kirsche - rote Traube" den Eindruck erlangen, dass in dem Produkt überwiegend Kirschen und Trauben enthalten seien. Nicht nur der Name wies auf diese Früchte hin, auch auf der Verpackung waren Kirschen und Trauben abgebildet. Tatsächlich machen diese Zutaten jedoch nur 25 Prozent des Inhalts aus.

Verbraucher erwartet, dass abgebildete Früchte im Produkt enthalten sind

Das Landgericht Lübeck schloss sich dieser Auffassung an. Die Gestaltung der Verpackung sei durchaus geeignet zumindest eine unrichtige Vorstellung über das Produkt zu erwecken. Die großflächig abgebildeten beiden Früchte Traube und Kirsche in Zusammenhang mit dem textlichen Zusatz "Friut2day", lassen den Verbraucher glauben, dass es sich bei den zwei Früchten, die das Produkt beinhaltet, um die abgebildeten Früchte handelt.

Birnenstücke statt Äpfel und Trauben

Der Hinweis "mit knackigen Fruchtstückchen" lasse den Verbraucher zudem erwarten, dass damit Kirschen und rote Trauben gemeint seien. Tatsächlich sind im Produkt nur Stückchen von Birnen enthalten.

Auf weitere Informationen hinweisendes Sternchen räumt Irreführung nicht aus

Auch das abgebildete Sternchen hinter "rote Trauben" könne eine Irreführung nicht ausräumen. Denn die Zuordnung würde dem Verbraucher zudem noch erschwert, da auf der Rückseite der Verpackung das Sternchen anders gestaltet sei, als auf der Vorderseite.

Da für das Gericht das Argument, dass Kreation und Umsetzung einer Verpackung zeitaufwändig seien, nachvollziehbar erschien und die vorrübergehende weitere Beein­träch­tigung durch die irreführende Produkt­ge­staltung nicht unzumutbar sei, gewährte das Gericht dem Unternehmen eine sechsmonatige Aufbrauchfrist.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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