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Dokument-Nr. 21122

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Urteil24.03.2015Verwaltungsgericht BerlinVG 14 K 184.14
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Verwaltungsgericht Berlin Urteil24.03.2015

Arbeits­zeit­gesetz gilt auch für Beschäftigte in Wohngruppen mit alternierender Rund-um-die-Uhr-BetreuungWohngruppe stellt keinen Schwerpunkt der privaten Lebens­ver­hältnisse dar

Das Arbeits­zeit­gesetz ist auch auf Erzieher und Erzieherinnen (Beschäftigte) in Wohngruppen mit alternierender Rund-um-die-Uhr-Betreuung anwendbar. Das hat das Verwal­tungs­gericht Berlin entschieden.

Die Klägerin betreibt als anerkannte freie Trägerin der Kinder- und Jugendhilfe Wohngruppen mit alternierender Betreuung. Für jede Gruppe sind drei Beschäftigte zuständig, die alternierend etwa sechs Kinder und Jugendliche durchgehend in der Wohngruppe betreuen. Während ein Beschäftigter in der Regel drei bis fünf Tage in Folge in der Wohngruppe wohnt, ist der zweite im Tagesdienst tätig; der dritte hat frei. Ziel des Modells ist es, eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung in einer famili­en­ähn­lichen Gruppe mit hoher Betreu­ungs­in­tensität und gleichzeitiger Kontinuität der Beziehungen zu gewährleisten.

Landesamt für Arbeitsschutz sieht Verstoß gegen das Arbeits­zeit­gesetz

Das zuständige Landesamt für Arbeitsschutz, Gesund­heits­schutz und technische Sicherheit Berlin (LAGetSi) meint, dieses Modell verstoße gegen das Arbeitszeitgesetz (ArbZG), insbesondere gegen das darin geregelte Verbot, täglich mehr als zehn Stunden zu arbeiten. Es forderte die Klägerin daher auf, die Dienstpläne ihrer Beschäftigten so zu gestalten, dass derartige Verstöße zukünftig unterbleiben. Die Klägerin ist dagegen der Meinung, das ArbZG sei nicht auf Arbeitnehmer anwendbar, die in häuslicher Gemeinschaft mit den ihnen anvertrauten Personen zusammenleben und sie eigen­ver­ant­wortlich erziehen, pflegen oder betreuen.

Verwal­tungs­gericht Berlin bestätigt rechtliche Auffassung des Landesamtes für Arbeitsschutz

Das Verwal­tungs­gericht Berlin wies die Klage ab. Das ArbZG sei anwendbar. Von einem Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft sei nur dann auszugehen, wenn ein Arbeitnehmer mit mindestens einer anderen Person in einem räumlich abgegrenzten Bereich für längere Zeit dergestalt zusammen wohne, dass dies einem Zusammenleben und gemeinsamen Wirtschaften in einem Familienverbund weitgehend gleichkomme. Das sei hier nicht der Fall. Beschäftigte wohnten während der Rund-um-die-Uhr-Betreuung nicht in der Wohngruppe, sondern arbeiteten dort ausschließlich. Die Wohngruppe biete keinen privaten Rückzugsbereich und sei gerade nicht der Ort, der den räumlichen Schwerpunkt der privaten Lebens­ver­hältnisse darstelle. Es sei dabei rechtlich unerheblich, ob die betreuten Kinder und Jugendlichen in den Gruppen untereinander einen Haushalt bildeten. Das Bestehen einer häuslichen Gemeinschaft sei allein aus der objektivierten Sicht der vom ArbZG zu schützenden Arbeitnehmer zu beurteilen. Auch Zeiten mit geringerer Belas­tungs­in­tensität - etwa beim Schulbesuch der Kinder - zählten als Bereit­schafts­dienst im vollen Umfang zur Arbeitszeit.

Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Berlin (pm/pt)

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