18.10.2024
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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss23.01.2020

Bau einer Flüchtlings­unterkunft in Berlin-Lichterfelde darf weiter gehenBauauf­sichtliche Zulassung und erteilte Befreiungen verstoßen nicht gegen Nachbarrechte

Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat entschieden, dass eine modulare Flüchtlings­unterkunft in der geplanten Form in Berlin-Lichterfelde errichtet und betrieben werden darf.

Die Antragstellerin des zugrunde liegenden Verfahrens ist Eigentümerin eines Grundstücks in den denkmal­ge­schützten Telefunken-Werken, auf dem ein weiteres Unternehmen eine Privatschule betreibt. Mit ihrem Eilantrag wendet sie sich gegen die Errichtung einer modularen Flüchtlingsunterkunft für 211 Personen auf ihrem Nachba­r­grundstück am Osteweg in Berlin-Lichterfelde. Den ursprünglichen bezirklichen Planungen zufolge sollte auf dem Vorha­ben­grundstück ein Sport-, Schul- und Kitastandort entstehen. Entsprechend ist die Fläche im Bebauungsplan, in dessen Geltungsbereich auch das Grundstück der Antragstellerin liegt, als Gemein­be­da­rfs­fläche mit der Zweckbestimmung "Kita, Schule, Spielplatz" festgesetzt. Die Antragstellerin machte geltend, dass das Vorhaben ihre Interessen als Denkma­lei­gen­tümerin, aber auch ihren Gebiet­s­er­hal­tungs­an­spruch, d.h. ihren Anspruch auf Erhaltung der Gebietsprägung verletze. Sie rügte ferner eine Verletzung der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, der überbaubaren Grund­s­tücks­fläche und der Bauweise, von denen das Vorhaben befreit sei und bestreitet, dass die Errichtung der modularen Flücht­lings­un­terkunft angesichts sinkender Flücht­lings­zahlen noch erforderlich sei.

Vorhaben nicht rücksichtslos

Das Verwal­tungs­gericht Berlin wies den Eilantrag zurück. Die bauauf­sichtliche Zulassung und die erteilten Befreiungen verstießen nicht gegen Nachbarrechte der Antragstellerin. Wegen der Festsetzung als Gemein­be­da­rfs­fläche, die keinen generellen Drittschutz vermittle, stehe der Antragstellerin kein Gebiet­s­er­hal­tungs­an­spruch zur Seite. Diese Festsetzung sei ausschließlich im öffentlichen Interesse getroffen worden. Im Übrigen sei von der Festsetzung auch objektiv rechtmäßig befreit worden. Verletzungen des festgesetzten Maßes der baulichen Nutzung, der überbaubaren Grund­s­tücks­fläche und der Bauweise könne die Antragstellerin ebenso wenig rügen, da diesen Festsetzungen in der Regel keine nachbar­schützende Wirkung zukomme. Dafür dass der Bebauungsplan hier ausnahmsweise anderes vorsehe, fehlten jegliche Anhaltspunkte. Das Vorhaben erweise sich gegenüber der Antragstellerin vor allem unter Berück­sich­tigung des Abstands von mehr als 50 m bis zur gemeinsamen Grund­s­tücks­grenze auch nicht als rücksichtslos. Unzumutbare Störungen oder Belästigungen seien bei bestim­mungs­gemäßer Nutzung nicht zu erwarten. Schließlich wahre das Vorhaben auch die nötige Achtung vor dem Denkmalbereich, in dem das Grundstück der Antragstellerin liege.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online (pm/kg)

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