24.11.2024
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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss09.03.2017

Flüchtlings­unterkunft in Berlin-Lankwitz darf gebaut werdenGericht verneint Verletzung nachbar­schüt­zender Rechte

Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat in einem Eilverfahren entschieden, dass sich die Anwohner mehrerer Grundstücke an der Straße "In den Leonorengärten" in Berlin-Lankwitz nicht gegen die Errichtung einer modularen Flüchtlings­unterkunft in ihrer Nachbarschaft, einem allgemeinen Wohngebiet, wehren können.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die Senats­ver­waltung für Stadt­ent­wicklung und Wohnen der Errichtung einer drei- und zweier vierge­schossiger modularer Unterkünfte samt eines zweige­schossigen Funkti­o­ns­ge­bäudes sowie eines Kinderspiel- und Sportbereichs, von Begeg­nungs­flächen (sogenannte "Dorfplätze") und eines Versor­gungs­be­reichs für bis zu 450 Flüchtlinge auf einer etwa 13.000 m² großen Fläche zugestimmt. Dazu wurde eine Ausnahme von der Art der Bebauung für eine soziale Einrichtung mit wohnähnlichem Charakter erteilt. Die Behörde erteilte außerdem eine Befreiung für eine Überschreitung der Geschossflächen- und der Geschosszahl und genehmigte die mit dem Vorhaben einhergehende Waldumwandlung.

Bauvorhaben gegenüber Nachbarn nicht rücksichtslos

Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat eine Verletzung nachbar­schüt­zender Rechte verneint. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen soziale Einrichtungen wie eine Flüchtlingsunterkunft in der Regel im allgemeinen Wohngebiet zugelassen werden. Das konkrete Vorhaben sei auch nicht gegenüber den Nachbarn rücksichtslos. Eine nicht hinzunehmende Lärmbelästigung der Nachbarschaft sei nicht mehr zu befürchten, nachdem im Termin zur mündlichen Verhandlung zugesichert wurde, den Müllcon­tai­ner­bereich einzuhausen und einen der sogenannten "Dorfplätze" in den hinteren Teil des Grundstücks zu verlegen. Auf eine Flutlicht­be­leuchtung des Areals werde verzichtet. Dass die erforderliche Umwelt­ver­träg­lich­keits­vor­prüfung erst nach der Fällung von Bäumen durchgeführt worden sei, stehe dem Vorhaben nicht entgegen. Die erteilte Waldum­wand­lungs­ge­neh­migung verletze keine Nachbarrechte.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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