21.11.2024
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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss17.02.2012

Anlieger müssen vorläufig Kosten für neuen Park in Berlin-Tiergarten tragenPark hat Funktion eines Gartenersatzes und stellt beitragsfähige Erschlie­ßungs­anlage gemäß Baugesetzbuch dar

Die Kosten für die Herstellung des Tilla-Durieux-Parks, einer Grünanlage in Berlin-Tiergarten sind vorläufig von den Anliegern zu tragen. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Berlin in drei Eilverfahren.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte das Bezirksamt Mitte von Berlin im Jahre 2003 den Tilla-Durieux-Park fertiggestellt, der südlich des Potsdamer Platzes auf dem Gelände des ehemaligen Potsdamer Bahnhofs liegt und eine Größe von etwa 24.000 qm hat. Der Park besteht im Wesentlichen aus zwei unregelmäßig geneigten "Grasskulpturen", zwischen denen sich ein breiter Durchgang mit mehreren Wippen befindet. Der Erschlie­ßungs­aufwand (ohne Grund­e­r­wer­bs­kosten) beläuft sich nach der Berechnung der Behörde einstweilen auf etwa 3 Mio. Euro.

Anlieger wenden sich gegen anteilige Koste­n­er­stat­tungs­pflicht

Verschiedene Anlieger wandten sich gegen ihre anteilige Koste­n­er­stat­tungs­pflicht mit der Begründung, die Grünanlage diene auch wegen ihrer Größe, Ausstattung und seiner touristischen Bedeutung nicht der Erschließung der Grundstücke. Zudem sei sie nicht notwendig gewesen, weil den Anliegern mit dem nahegelegenen Mendelssohn-Bartholdy-Park und dem Tiergarten Grünanlagen zu Erholungs­zwecken zur Verfügung stünden.

Touristische Mitnutzung der Fläche und Vorhandensein weiterer Grünflächen in der Umgebung für Einstufung als beitragsfähige Erschlie­ßungs­anlage unerheblich

Nach Auffassung des Verwal­tungs­ge­richts Berlin durften die Anlieger jedoch zu den Kosten herangezogen werden. Zwar handele es sich bei dem Tilla-Durieux-Park um eine Ausgleichs­fläche für natur­schutz­rechtliche Eingriffe an anderer Stelle; dies ändere aber nichts daran, dass ihm eine wesentliche Erschlie­ßungs­funktion zukomme, nämlich die Versorgung des Gebiets um den Potsdamer Platz mit Grünflächen. Der Park sei eine nach dem Baugesetzbuch beitragsfähige Erschlie­ßungs­anlage, die zur Erschließung des Baugebietes notwendig sei. Er diene der physischen und psychischen Erholung der in den angrenzenden Baugebieten lebenden Menschen und habe damit die Funktion eines Gartenersatzes. Dies gelte ungeachtet der Besonderheit, dass die Rasenflächen leicht geneigt seien, weil ein Betreten und Aufhalten auf diesen Flächen auch durch ältere Menschen nicht ausgeschlossen sei. Die touristische Mitnutzung der Fläche sowie das Vorhandensein weiterer Grünflächen in der Umgebung ändere ebenfalls nichts an der Einstufung.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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