18.10.2024
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Dokument-Nr. 8137

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss16.06.2009

VGH Bayern: Auch "nutzlose" Erschließung löst Beitragspflicht ausGrünstreifen vor dem Grundstück stellt ausreichende Zugangs­mög­lichkeit dar

Auch Eigentümer bei denen zwischen Grundstück und Straße nur ein Grünstreifen den Zugang zum Grundstück ermöglicht, sind verpflichtet einen Straße­n­er­schlie­ßungs­beitrag zu bezahlen. Dies hat der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof entschieden.

Sämtliche Eigentümer von Grundstücken, die durch eine Anbaustraße erschlossen werden, sind für diese beitrags­pflichtig. Die Gemeinde ist gesetzlich verpflichtet, den Kostenaufwand für die Straßen­her­stellung (abzüglich eines geringen Eigenanteils) auf die betroffenen Grundstücke umzulegen und dafür einen vorteilsbezogen angemessenen Maßstab zu wählen. Für das Erschlossensein genügt es in Wohngebieten regelmäßig, dass das Grundstück von der Straße aus betreten werden kann, eine Zufahrts­mög­lichkeit ist nicht erforderlich.

Bepflanzung ändert nichts an Erschlie­ßungs­funktion

Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof hat nunmehr für eine Ortsstraße in einer ländlichen Gemeinde im Landkreis Landsberg/Lech festgestellt, dass die Zugangs­mög­lichkeit auch dann ausreichend vorhanden ist, wenn sich zwischen der Straße und dem Grundstück ein unbefestigter (als Straßen­be­gleitgrün gewidmeter) Grünstreifen in einer Breite von 2 bis 6 m befindet. Auch eine geplante Bepflanzung dieses Grünstreifens hindere die nicht, sofern hierdurch der Zugang zum Grundstück nicht gänzlich verwehrt wird. Schließlich sei es auch unbeachtlich, wenn der tatsächliche Zugang zum Grundstück durch einen auf dem Grundstück befindlichen Baum gehindert wird; das habe der Grundeigentümer selbst verursacht.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Landesanwaltschaft Bayern vom 13.07.2009

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