18.10.2024
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Verwaltungsgericht Berlin Urteil28.01.2015

Anlieger müssen Kosten für Herstellung der Grünanlage in Berlin-Tiergarten nicht tragenTilla-Durieux-Park stellt keine erschließungs­beitrags­pflichtige Grünanlage dar

Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat entschieden, dass die Anlieger des Tilla-Durieux-Parks in Berlin-Tiergarten die Kosten für die Herstellung der Grünanlage nun doch nicht tragen müssen.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Das Bezirksamt Mitte von Berlin hatte im Jahre 2003 den Tilla-Durieux-Park fertiggestellt, der südlich des Potsdamer Platzes auf dem Gelände des ehemaligen Potsdamer Bahnhofs liegt und eine Größe von etwa 24.000 qm hat. Der Park besteht im Wesentlichen aus zwei unregelmäßig geneigten "Grasskulpturen", zwischen denen sich ein breiter Durchgang mit mehreren Wippen befindet. Der Erschlie­ßungs­aufwand (ohne Grund­e­r­wer­bs­kosten) belief sich auf knapp 3 Mio. Euro. Die Behörde nahm die Klägerin, einen Immobilienfonds mit Erbbau­be­rech­tigung an einem Grundstück in der nahegelegenen Köthener Straße, in Höhe von etwa 29.000,- Euro in Anspruch. Nachdem das Verwal­tungs­gericht Berlin in einem Eilverfahren die vorläufige Zahlungspflicht der Anlieger festgestellt hatte, entrichtete die Klägerin diesen Betrag unter Vorbehalt (Verwal­tungs­gericht Berlin, Beschluss v. 17.02.2012 - VG 13 L 191.11 u.a. -).

Park wurde vorrangig zum Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft geschaffen

Diesen Betrag erhält die Klägerin nun zurück. Denn die 13. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Berlin revidierte im Klageverfahren die im ursprünglichen Eilverfahren vertretene Rechts­auf­fassung. Anders als bislang angenommen handele es sich beim Tilla-Durieux-Park nicht um eine erschlie­ßungs­bei­trags­pflichtige Grünanlage. Zwar sei die Fläche als "öffentliche Parkanlage mit Spielplatz" festgesetzt worden; nach der Begründung des Bebauungsplans sei sie aber vorrangig zum Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft geschaffen worden, die insbesondere der Bau neuer Straßen am Potsdamer Platz mit sich gebracht habe. Die Kosten derartiger Ausgleichs­maß­nahmen könnten nur von den Anliegern der Straßen verlangt werden, für deren Bau die Ausgleichs­maßnahme bestimmt gewesen sei.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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