23.11.2024
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Dokument-Nr. 8581

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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss02.10.2009

Beitrags­pflichtige Grünanlage: Anwohner müssen den Bau einer Parkanlage bezahlenAnlieger müssen vorläufig Kosten für Grünanlage in Berlin-Schöneberg tragen

Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat in zwei Eilverfahren entschieden, dass die Kosten für die Herstellung einer Grünanlage in Berlin-Schöneberg vorläufig von den Anliegern zu tragen sind.

Das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin hatte im Jahre 2004 zwischen der Pallas- und der Gleditschstraße einen Park mit integriertem Spielplatz auf einer Gesamtfläche von ca. 5.000 m2 angelegt. Im Jahr 2008 forderte der Bezirk die Anlieger, deren Grundstücke sich in einem Umkreis von 200 m von dem Gelände befinden, auf, sich an den umzulegenden Herstel­lungs­kosten in Höhe von 1,7 Mio. Euro zu beteiligen. Hierzu zählte auch die Entschädigung der enteigneten früheren Eigentümer eines Teils der Parkfläche einschließlich der Kosten des Enteig­nungs­ver­fahrens. Zwei der in unter­schied­licher Höhe (ca. 150.000,- bzw. 10.000,- Euro) in Anspruch genommenen Anlieger scheiterten nun mit ihren Anträgen, die Zahlung bis zur Entscheidung über ihre Widersprüche auszusetzen.

Richter: Park stellt eine beitrags­pflichtige Grünanlage dar

Nach Auffassung der 13. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts handelt es sich bei dem Park um eine beitrags­pflichtige Grünanlage. Herstel­lungs­kosten seien beitrags­pflichtig, wenn die Grünanlage innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sei. Dies sei hier der Fall, weil der Park eine notwendige Auflockerung des verdichteten Gebietes darstelle und damit als Gartenersatz diene. Auch der Spielplatz ändere nichts an diesem Charakter. Schließlich könnten auch die Kosten des Grunderwerbs einschließlich der hier angefallenen Verfahrens- und Gerichtskosten auf die Anwohner umgelegt werden. Die Eilanträge hatten allerdings in Höhe von jeweils 3 % Erfolg, da das Bezirksamt nicht sämtliche Anlieger im 200m-Umkreis berücksichtigt hatte. Die Kammer ließ ausdrücklich offen, ob die auf den Spielplatz (Größe 949 m2) entfallenden Kosten, die das Bezirksamt nicht in Rechnung gestellt hatte, zu Recht unberück­sichtigt geblieben sind.

Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Berlin

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