15.11.2024
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Verwaltungsgericht Berlin Urteil20.10.2016

Blickdichter Zaun verstößt nicht zwingend gegen Verunstaltungs­verbotBauliche Anlage kann nur bei einer den Geschmacksinn verletzende Hässlichkeit als Verunstaltung angesehen werden

Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat entschieden, dass die Errichtung eines blickdichten Zauns zum Nachba­r­grundstück nicht zwingend gegen das baurechtliche Verunstaltungs­verbot verstößt.

Der Kläger des zugrunde liegenden Rechtsstreits ist Eigentümer eines Grundstücks in Berlin-Lichtenberg. Dieses ist mit einem Doppelhaus bebaut, die andere Doppel­haus­hälfte befindet sich auf dem Nachba­r­grundstück. Rückwärtig befindet sich eine ähnlich wie das Doppelhaus über beide Grundstücke errichtete Remise, so dass ein zu den Seiten offener Hofraum entsteht, durch dessen Mitte die Grund­s­tücks­grenze verläuft. Der Kläger errichtete ohne Genehmigung auf der Grund­s­tücks­grenze einen ca. 1,70 m hohen und 9,90 m langen Metallzaun mit Kunst­stof­f­la­mellen (Marke "Guck nicht"), weil er sich von der Eigentümerin des Nachba­r­grund­stücks belästigt fühlte. Auf deren Anzeige gab das Bezirksamt Lichtenberg dem Kläger auf, jede zweite horizontale Kunst­stof­f­lamelle aus dem Metallzaun zu entfernen, da die Abschirmung verunstaltend wirke.

Verunstaltung des Orts- oder Landschafts­bildes nicht gegeben

Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem Verwal­tungs­gericht Berlin Erfolg. Zwar könne die Baubehörde die teilweise Beseitigung von Anlagen anordnen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet worden seien. Die Voraussetzungen lägen aber nicht vor. Verunstaltend sei eine bauliche Anlage nur, wenn sie aus der Sicht eines für ästhetische Eindrücke aufge­schlossenen Menschen eine das Maß der bloßen Unschönheit überschreitende, den Geschmacksinn verletzende Hässlichkeit aufweise. Daran fehle es hier. Eine Verunstaltung des Orts- oder Landschafts­bildes könne aufgrund der eher geringen Abmessungen des Zaunes und seines Standorts inmitten einer Hofsituation nicht angenommen werden. Im Übrigen habe der Gesetzgeber blickdichte Einfriedungen unabhängig von ihrer Länge privilegiert, um soziale Distanz zu schaffen. Diese Wertung dürfe nicht durch eine zu extensive Ausdehnung der Rechtsprechung zur Verunstaltung unterlaufen werden. Allerdings sei es dem Verord­nungsgeber unbenommen, strengere ästhetische Maßstäbe in einer entsprechenden Verordnung festzulegen.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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