15.11.2024
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Bundesverfassungsgericht Beschluss05.07.2013

Jägerzaun gegen Holzzaun: Vereinbarte Grenzein­richtung darf nicht verändert werdenBeein­träch­tigung der Grenzein­richtung begründet Unter­lassungs­anspruch

Wird eine Grenzein­richtung durch einen daneben errichteten höheren Holzzaun beeinträchtigt, so begründet dies einen Unter­lassungs­anspruch des Grund­s­tücks­nachbarn nach §§ 922 Satz 3, 1004 BGB. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­verfassungs­gerichts hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 1972 wurde auf einer Grundstücksgrenze ein etwa 1 m hoher Jägerzaun errichtet. Nachdem das eine Grenzgrundstück verkauft wurde, errichteten die neuen Eigentümer in einem Abstand von ,2 m parallel zum Jägerzaun einen 2 m hohen blickun­durch­lässigen Staketenzaun aus Holz. Der Nachbar war damit jedoch nicht einverstanden und erhob Klage auf Beseitigung.

Landgericht verneinte Besei­ti­gungs­an­spruch

Das Landgericht Frankfurt a.M. verneinte einen Besei­ti­gungs­an­spruch. Denn seiner Ansicht nach sei der Jägerzaun durch den Staketenzaun nicht beeinträchtigt worden. Der Nachbar bemängelte, dass das Landgericht nicht die Rechtsprechung des Bundes­ge­richtshofs zu einem solchen Fall beachtete und erhob daher Verfas­sungs­be­schwerde.

Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör

Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht gab dem Nachbarn recht. Das Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) sei hier verletzt worden, da das Landgericht die Rechtsprechung des Bundes­ge­richtshofs nicht beachtet habe. Nach dieser könne jeder Grund­s­tücks­nachbar, wenn sich die Grund­s­tücks­nachbarn ausdrücklich oder stillschweigend für eine bestimmte Grenzeinrichtung im Sinne des § 921 BGB entschieden haben, die Erhaltung der Grenzanlage auch in ihrer äußeren Beschaffenheit und in ihrem Erschei­nungsbild verlangen. Werde danach die ursprüngliche Grenzein­richtung in ihrem Erschei­nungsbild durch einen daneben errichteten höheren Holzzaun wesentlich beeinträchtigt, so kann der Grund­s­tücks­nachbar nach § 922 Satz 3, 1004 BGB die Beseitigung des Holzzauns verlangen.

Entscheidung des Landgerichts wurde aufgehoben und zurückverwiesen

Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht hob angesichts der mangelnden Ausein­an­der­setzung mit der höchst­rich­ter­lichen Rechtsprechung die Entscheidung des Landgerichts auf und wies die Sache an das Landgericht zurück.

Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (vt/rb)

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