Dokument-Nr. 17073
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- Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss06.03.2013, 2-16 S 166/12
Bundesverfassungsgericht Beschluss05.07.2013
Jägerzaun gegen Holzzaun: Vereinbarte Grenzeinrichtung darf nicht verändert werdenBeeinträchtigung der Grenzeinrichtung begründet Unterlassungsanspruch
Wird eine Grenzeinrichtung durch einen daneben errichteten höheren Holzzaun beeinträchtigt, so begründet dies einen Unterlassungsanspruch des Grundstücksnachbarn nach §§ 922 Satz 3, 1004 BGB. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 1972 wurde auf einer Grundstücksgrenze ein etwa 1 m hoher Jägerzaun errichtet. Nachdem das eine Grenzgrundstück verkauft wurde, errichteten die neuen Eigentümer in einem Abstand von ,2 m parallel zum Jägerzaun einen 2 m hohen blickundurchlässigen Staketenzaun aus Holz. Der Nachbar war damit jedoch nicht einverstanden und erhob Klage auf Beseitigung.
Landgericht verneinte Beseitigungsanspruch
Das Landgericht Frankfurt a.M. verneinte einen Beseitigungsanspruch. Denn seiner Ansicht nach sei der Jägerzaun durch den Staketenzaun nicht beeinträchtigt worden. Der Nachbar bemängelte, dass das Landgericht nicht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu einem solchen Fall beachtete und erhob daher Verfassungsbeschwerde.
Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör
Das Bundesverfassungsgericht gab dem Nachbarn recht. Das Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) sei hier verletzt worden, da das Landgericht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht beachtet habe. Nach dieser könne jeder Grundstücksnachbar, wenn sich die Grundstücksnachbarn ausdrücklich oder stillschweigend für eine bestimmte Grenzeinrichtung im Sinne des § 921 BGB entschieden haben, die Erhaltung der Grenzanlage auch in ihrer äußeren Beschaffenheit und in ihrem Erscheinungsbild verlangen. Werde danach die ursprüngliche Grenzeinrichtung in ihrem Erscheinungsbild durch einen daneben errichteten höheren Holzzaun wesentlich beeinträchtigt, so kann der Grundstücksnachbar nach § 922 Satz 3, 1004 BGB die Beseitigung des Holzzauns verlangen.
Entscheidung des Landgerichts wurde aufgehoben und zurückverwiesen
Das Bundesverfassungsgericht hob angesichts der mangelnden Auseinandersetzung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Landgerichts auf und wies die Sache an das Landgericht zurück.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 28.10.2013
Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (vt/rb)
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