15.11.2024
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Dokument-Nr. 1710

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Landgericht Coburg Beschluss20.12.2005

Zur Frage, wann ein Grund­s­tücks­ei­gentümer von einem Nachbarn die Beseitigung einer Hecke und eines Zauns fordern kann

Grenz­über­schrei­tungen sind seit Menschen­ge­denken Anlass von (bisweilen verheerenden) Konflikten. Das ist heutzutage nicht anders. Lediglich die Methoden zur Streit­be­wäl­tigung haben sich gewandelt: Es gilt grundsätzlich nicht mehr das Faust-, sondern das Richterrecht - zumindest in zivilisierten Gegenden. Übertreibt es beispielsweise ein Grund­s­tücks­be­sitzer bei der Einzäunung seiner Liegenschaft und stößt damit in das Revier des Nachbarn vor, muss er die auf fremdem Boden liegende Einfriedung auf richterliche Anordnung gegebenenfalls wieder entfernen.

So entschieden jetzt das Amtsgericht Kronach und das Landgericht Coburg. Die Gerichte verurteilten den Eigentümer eines Grundstücks, seine teilweise auf Nachbars Grund und Boden verlaufende Hecke samt Zaun zu beseitigen.

Sachverhalt:

Der Streit eskalierte. Ein vernünftiges Gespräch war nicht mehr möglich. Der Nachbar schaltete auf stur und verweigerte jegliche einvernehmliche Lösung. Und dies, obwohl sein mit einer drei Meter hohen Ligusterhecke umpflanzter Maschen­drahtzaun zum Teil das Grundstück des Klägers durchquerte. Doch der Beklagte meinte, es handle sich um eine gemeinsame Grenzein­richtung. Zudem sei das Besei­ti­gungs­ver­langen des Klägers treuwidrig, da schikanös.

Gericht­s­ent­scheidung:

Aber mit diesen Argumenten drang der Beklagte weder beim Amtsgericht Kronach noch beim Landgericht Coburg durch. Nach einer Ortsbe­sich­tigung gaben die Richter der Besei­ti­gungsklage statt. Eine gemeinsame Grenzanlage liege nicht vor. Die Stämme der Ligusterhecke seien ursprünglich auf dem Grundstück des Beklagten gepflanzt worden. Erst im Laufe der Jahre habe sich die Hecke auf die Parzelle des Klägers ausgedehnt. Ligusterhecke und Maschen­drahtzaun beein­träch­tigten daher den klägerischen Grundbesitz. Die Beseitigung dieses Zustandes, sei weder schikanös, noch für den Beklagten eine unver­hält­nis­mäßige Härte. Mit einfachen und allenfalls geringen Kosten sei dies zu bewerkstelligen.

Fazit:

Es ist eine alte Geschichte, doch bleibt sie immer neu: Der Maschen­drahtzaun als trauriges Synonym eines Streits zwischen zwei Eigen­heim­be­sitzern.

(Urteil des Amtsgerichts Kronach vom 13.09.2005, Az: 2 C 402/04; Beschlüsse des Landgerichts Coburg vom 23.11.2005 und 20.12.2005, Az: 33 S 116/05; rechtskräftig)

Quelle: Pressemitteilung des LG Coburg vom 13.01.2006

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