24.11.2024
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Verwaltungsgericht Berlin Urteil03.03.2016

Anlieger müssen nicht für Wiederaufbau der Straße im Mauerstreifen zahlenWiederaufbau der Straße nach dem Mauerfall stellt keine erstmalige Herstellung einer neuen Erschlie­ßungs­anlage dar

Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat entschieden, dass die Anlieger des nördlichen Abschnitts der Strese­mann­straße nicht für die Wieder­her­stellung der Straße aufkommen müssen.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Auf dem nördlichen Abschnitt der Strese­mann­straße ab der Niederkirchner Straße wurde 1961 die Berliner Mauer errichtet. Während auf der westlichen Seite teilweise nur noch der Gehweg genutzt werden konnte, befand sich der Großteil der Straße im Bereich der DDR-Grenzanlagen. Nach dem Mauerfall wurde die Straße wieder­her­ge­stellt. Dafür zog das Bezirksamt Mitte von Berlin die Eigentümer der anliegenden Grundstücke im Jahr 2009 zu Erschlie­ßungs­kosten im Umfang von insgesamt 633.700,87 Euro heran. Mit ihren dagegen erhobenen Klagen machten die Anlieger u.a. geltend, dass eine Beitrags­er­hebung ausgeschlossen sei. Bei der Strese­mann­straße handele es sich um eine historische Straße, die in der Vergangenheit zu Verkehrszwecken genutzt und endgültig hergestellt gewesen sei.

Erschlie­ßungs­beitrag kann nicht ein weiteres Mal für bereits hergestellte Straße gefordert werden

Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat die Beitrags­be­scheide aufgehoben. Das Gericht revidierte im Klageverfahren ihre im Eilverfahren vertretene Rechts­auf­fassung. Die Straße sei gemäß § 15 a Abs. 1 Satz 1 des Berliner Erschlie­ßungs­bei­trags­ge­setzes (EBG) aus dem Erschlie­ßungs­bei­tragsrecht entlassen. Für die bereits hergestellte Straße könne nicht ein weiteres Mal ein Erschlie­ßungs­beitrag gefordert werden. Der Wiederaufbau der Straße nach dem Mauerfall stelle keine erstmalige Herstellung einer neuen Erschlie­ßungs­anlage, sondern eine intensive Instandsetzung einer bereits existierenden Erschlie­ßungs­anlage dar. Die Strese­mann­straße sei vor dem 3. Oktober 1990 für den Verkehr genutzt worden. Ihre Eigenschaft als öffentliche Straße habe sie durch die Lage im Grenzgebiet nicht eingebüßt. Ihre Verkehrs­funktion sei dadurch zwar stark eingeschränkt gewesen, aber nie völlig entfallen.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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