21.11.2024
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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss20.10.2017

Straßensperrung zum gefahrlosen Überqueren der Fahrbahn im Schulbereich unzulässigBezirksamt kann sich nicht auf fehlende finanzielle Mittel zur Aufstellung von Ampeln oder Einrichtung von Zebrastreifen berufen

Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat in einem Eilverfahren entschieden, dass das Bezirksamt Pankow von Berlin nicht auf Dauer eine Straße in einem Teilabschnitt sperren darf, um die gefahrlose Fußgän­ger­querung von Schülern des dort beidseitig angrenzenden Gymnasiums sicherzustellen.

Die Antrag­stel­le­rinnen des zugrunde liegenden Verfahrens wohnen in bzw. in unmittelbarer Nähe der Borkumstraße in Berlin-Pankow. An diese Straße grenzt auch das Rosa-Luxemburg-Gymnasium mit seinem Hauptgebäude sowie - auf der gegen­über­lie­genden Straßenseite - einem neu gebauten Ergän­zungs­gebäude. Das Bezirksamt verfügte die Sperrung dieser Straße in dem genannten Abschnitt und stellte hierfür die entsprechenden Verkehrs­schilder ("Durchfahrt verboten") auf. Mit dieser Maßnahme will es den gefahrlosen Fußgän­ger­verkehr sicherstellen, da mit 30.000 wöchentlichen Fußgän­ger­que­rungen durch die an beiden Standorten unterrichteten Schüler der Schule zu rechnen sei.

Hohe Querungszahlen von Fußgängern sind typisches Problem der Verkehrsführung im urbanen Bereich

Das Verwal­tungs­gericht Berlin gab den Antrag­stel­le­rinnen, die sich gegen diese Straßensperrung gewandt hatten, vorerst Recht. Die Straßen­ver­kehrs­be­hörden dürften öffentliche Straßen durch Aufstellung von Verkehrszeichen nur sperren, wenn dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten sei und aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage bestehe, die das allgemeine Risiko einer Beein­träch­tigung der Verkehrs­teil­nehmer erheblich übersteige. Eine solche Gefahrenlage liege hier nicht vor. Hohe Querungszahlen von Fußgängern seien ein typisches Problem der Verkehrsführung im urbanen Bereich; hierfür sehe die Straßen­ver­kehrs­ordnung ein ganzes Bündel an Maßnahmen vor, wie etwa markierte Fußgän­ge­r­überwege und die Aufstellung von Licht­si­gna­l­anlagen. Das Bezirksamt könne sich in diesem Zusammenhang nicht auf fehlende finanzielle Mittel berufen, zumal der Verdacht bestehe, dass die straßen­ver­kehrs­rechtliche Maßnahme in erster Linie getroffen worden sei, um das Schulgelände des Rosa-Luxemburg-Gymnasiums zu erweitern. Für eine derartige Maßnahme müsse die Behörde aber auf das Straßenrecht zurückgreifen und die Straße entwidmen, anstatt das Straßen­ver­kehrsrecht vorzuschieben.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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