21.11.2024
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Verwaltungsgericht Berlin Urteil30.08.2012

Anordnung zur Radwe­ge­be­nut­zungs­pflicht nur bei vorhandener örtlicher GefahrenlageKeine Radwe­ge­be­nut­zungs­pflicht auf Zubringerstraße zum Kreisverkehr

Sofern für Radfahrer im Straßenverkehr keine auf besondere örtliche Verhältnisse zurück­zu­führende Gefahrenlage besteht, liegt keine Notwendigkeit zur Anordnung der Radwe­ge­be­nut­zungs­pflicht vor. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Berlin hervor.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls wandte sich gegen die Radwe­ge­be­nut­zungs­pflicht (Zeichen 237) im Bereich der Marchstraße zwischen Fraun­ho­fer­straße und Ernst-Reuter-Platz in Berlin. Er meinte, es fehle an der erforderlichen Gefahrenlage. Der Beklagte hielt dem entgegen, dass die Radwe­ge­be­nut­zungs­pflicht im Kreisverkehr Ernst-Reuter-Platz nicht aufgehoben werden könne und es daher erforderlich sei, die Radwe­ge­be­nut­zungs­pflicht schon auf den zuführenden Straßen - wie hier der Marchstraße - anzuordnen. Dem Begehren des Klägers könne ohnehin nicht vollumfänglich Rechnung getragen werden, weil die Radfahrer schon vor dem Einmün­dungs­bereich auf den Radweg geführt werden müssten. Damit würde die Radwe­ge­be­nut­zungs­pflicht um lediglich 70 m verkürzt. Die Kosten einer etwaigen baulichen Veränderung der Straßenführung stünden in keinem Verhältnis zu dem Nutzen. Im Übrigen werde die Marchstraße von 10.000 bis 15.000 Kraftfahrzeugen in 24 Stunden befahren.

Fahrbahn für Radfahrer ohne überdurch­schnittliche Risikoerhöhung nutzbar

Das Verwal­tungs­gericht Berlin hob die Anordnung der Radwe­ge­be­nut­zungs­pflicht auf. Die nach der Straßen­ver­kehrs­ordnung hierfür erforderliche, auf besondere örtliche Verhältnisse zurück­zu­führende Gefahrenlage bestehe hier nicht. Sie sei zwar für den Ernst-Reuter-Platz selbst wegen der dortigen Verkehrs­be­lastung (30.000 bis 40.000 Kraftfahrzeuge in 24 Stunden) ohne Weiteres zu bejahen, gelte aber nicht im Bereich der Marchstraße zwischen Fraun­ho­fer­straße und Ernst-Reuter-Platz. Fahrradfahrer könnten die Fahrbahn in diesem Bereich ohne überdurch­schnittliche Risikoerhöhung nutzen. Radfahrer könnten zur Einfahrt in den Kreisverkehr Ernst-Reuter Platz eine im Ampelbereich bereits vorhandene Auffahrt nutzen, so dass es keiner Umbaumaßnahmen bedürfe.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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