14.11.2024
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Dokument-Nr. 31029

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Urteil05.10.2021Verwaltungsgericht BerlinVG 11 K 181/21
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Verwaltungsgericht Berlin Urteil05.10.2021

Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt kann Ausnah­me­ge­neh­migung zum Parken auch für Übertra­gungswagen mit mobiler Technik beanspruchenVG Berlin gibt Klage statt

Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin wegen Ermessens­fehl­gebrauchs zur Neubescheidung über den Antrag einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt auf eine Ausnah­me­ge­neh­migung zum Parken mit einem Übertra­gungswagen mit mobiler Übertra­gungs­technik verurteilt.

Die Klägerin beantragte als öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt beim Bezirksamt eine Ausnahmegenehmigung zum Parken ohne Bewoh­ner­pa­r­k­ausweis oder Parkschein sowie zum Parken auch in einem Halte­ver­bots­bereich für einen Übertra­gungswagen mit je nach Einzelfall wechselnder, mobiler Übertra­gungs­technik. Dies lehnte das Bezirksamt u.a. mit der Begründung ab, eine Ausnah­me­ge­neh­migung werde nur für Fahrzeuge mit fest installierter Übertra­gungs­technik erteilt. Die Klägerin legte Widerspruch ein, den das Bezirksamt zurückwies, da seiner Auffassung nach ein dringendes Erfordernis für die Erteilung einer Ausnah­me­ge­neh­migung nicht anzuerkennen sei. Hiergegen wandte sich die Klägerin u.a. unter Bezugnahme auf die Rundfunk­freiheit und ihre Grund­ver­sor­gungs­aufgabe.

Fehlerhafte Ermes­sungs­ausübung durch Bezirksamt

Das VG hat der Klage teilweise stattgegeben. Die Erteilung einer Ausnah­me­ge­neh­migung nach der Straßen­ver­kehrs­ordnung stehe im behördlichen Ermessen. Eine solche könne nur in einer besonderen Ausnah­me­si­tuation erteilt werden. Die Klägerin habe einen Anspruch auf Neubescheidung, da das Bezirksamt sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt habe. Zwar sei das Ermessen nicht so weit reduziert, dass nur die Erteilung der Ausnah­me­ge­neh­migung gegenüber der Klägerin ermes­sens­feh­lerfrei sei. Jedoch habe das Bezirksamt sein Ermessen insoweit fehlerhaft ausgeübt, als es das dringende Bedürfnis der Klägerin an der begehrten Ausnah­me­ge­neh­migung mit der nicht sachgerechten Begründung verneint habe, die Übertra­gungs­technik sei nicht fest in dem Fahrzeug eingebaut.

Ausnah­me­ge­neh­migung muss zur Erfüllung des Rundfunk­auf­trages dringend erforderlich sein

Maßgeblich sei vielmehr, ob die Klägerin zur Erfüllung ihres Rundfunk­auf­trages auf die beantragte Ausnah­me­ge­neh­migung dringend angewiesen sei. In diesem Zusammenhang komme es insbesondere nicht darauf an, wie viele Fahrzeuge der Klägerin mit fest verbauter Technik bereits für eine Übertragung genutzt würden. Vielmehr obliege es auf der Grundlage der Rundfunk­freiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG allein der Klägerin, zu entscheiden, wie viele Fahrzeuge sie für ihre journalistische Arbeit benötige und mit welcher Technik diese ausgestattet zu sein hätten. Hierzu dürfe das Bezirksamt keine Überlegungen anstellen.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/aw)

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