21.11.2024
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Verwaltungsgericht Berlin Urteil25.04.2018

Erwähnung eines Moscheevereins im Verfassungs­schutz­bericht Berlin zulässigBerich­t­er­stattung zur Aufklärung der Öffentlichkeit geeignet und erforderlich

Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat in einem Eilverfahren entschieden, dass gegen die Erwähnung des Vereins "Neuköllner Begeg­nungs­stätte" (NBS) im Berliner Verfassungs­schutz­bericht vorerst keine Bedenken bestehen.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Verein "Neuköllner Begeg­nungs­stätte" (NBS)ist Träger der Dar as-Salam-Moschee in Berlin-Neukölln und wird seit 2014 im Verfassungsschutzbericht des Landes Berlin erwähnt. Hintergrund sind dessen Verbindungen zur Islamischen Gemeinschaft in Deutschland e.V. (IGD); die IGD ist die mitglie­der­stärkste Organisation von Anhängern der Muslim­bru­der­schaft in Deutschland. Zuletzt wurden diese Verbindungen im Verfas­sungs­schutz­bericht für 2016 dargestellt und bestimmte Veranstaltungen in den Räumlichkeiten des NBS benannt. Dazu wurde u.a. über die Gründungs­ver­an­staltung und die Zusammensetzung des "Fatwa-Ausschusses Deutschland" berichtet. Hiergegen wandte sich der Verein im Wege des Eilrechts­schutzes; er sieht sich insbesondere in seiner Religi­o­ns­freiheit verletzt.

VG bejaht Verhält­nis­mä­ßigkeit der Berich­t­er­stattung

Das Verwal­tungs­gericht Berlin wies den Eilantrag zurück. Die Berichterstattung über den Antragsteller im Verfas­sungs­schutz­bericht stehe im Einklang mit dem Berliner Verfas­sungs­schutz­gesetz. Die dem Bericht zugrunde gelegten Tatsachen seien zutreffend; die festgestellten Verbindungen des Antragstellers zur IGD bestünden tatsächlich. Da die Muslim­bru­der­schaft mit der IGD im Bundesgebiet Bestrebungen verfolge, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet seien, sei der Bericht über deren Verbindungen zum Antragsteller gerechtfertigt. Die Muslim­bru­der­schaft ziele auf die Beseitigung oder Außer­kraft­setzung wesentlicher Verfas­sungs­grundsätze. Unter anderem wolle diese unter Verschleierung ihrer Vorgehensweise eine islamische Rechtsordnung auf der Grundlage der Scharia schaffen, was verfas­sungs­feindlich sei. Die Berich­t­er­stattung sei auch verhältnismäßig. Sie sei zur Aufklärung der Öffentlichkeit geeignet und erforderlich und greife daher nicht unangemessen in die Rechte des Antragstellers ein.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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