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Verwaltungsgericht Berlin Urteil25.04.2018
Erwähnung eines Moscheevereins im Verfassungsschutzbericht Berlin zulässigBerichterstattung zur Aufklärung der Öffentlichkeit geeignet und erforderlich
Das Verwaltungsgericht Berlin hat in einem Eilverfahren entschieden, dass gegen die Erwähnung des Vereins "Neuköllner Begegnungsstätte" (NBS) im Berliner Verfassungsschutzbericht vorerst keine Bedenken bestehen.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Verein "Neuköllner Begegnungsstätte" (NBS)ist Träger der Dar as-Salam-Moschee in Berlin-Neukölln und wird seit 2014 im Verfassungsschutzbericht des Landes Berlin erwähnt. Hintergrund sind dessen Verbindungen zur Islamischen Gemeinschaft in Deutschland e.V. (IGD); die IGD ist die mitgliederstärkste Organisation von Anhängern der Muslimbruderschaft in Deutschland. Zuletzt wurden diese Verbindungen im Verfassungsschutzbericht für 2016 dargestellt und bestimmte Veranstaltungen in den Räumlichkeiten des NBS benannt. Dazu wurde u.a. über die Gründungsveranstaltung und die Zusammensetzung des "Fatwa-Ausschusses Deutschland" berichtet. Hiergegen wandte sich der Verein im Wege des Eilrechtsschutzes; er sieht sich insbesondere in seiner Religionsfreiheit verletzt.
VG bejaht Verhältnismäßigkeit der Berichterstattung
Das Verwaltungsgericht Berlin wies den Eilantrag zurück. Die Berichterstattung über den Antragsteller im Verfassungsschutzbericht stehe im Einklang mit dem Berliner Verfassungsschutzgesetz. Die dem Bericht zugrunde gelegten Tatsachen seien zutreffend; die festgestellten Verbindungen des Antragstellers zur IGD bestünden tatsächlich. Da die Muslimbruderschaft mit der IGD im Bundesgebiet Bestrebungen verfolge, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet seien, sei der Bericht über deren Verbindungen zum Antragsteller gerechtfertigt. Die Muslimbruderschaft ziele auf die Beseitigung oder Außerkraftsetzung wesentlicher Verfassungsgrundsätze. Unter anderem wolle diese unter Verschleierung ihrer Vorgehensweise eine islamische Rechtsordnung auf der Grundlage der Scharia schaffen, was verfassungsfeindlich sei. Die Berichterstattung sei auch verhältnismäßig. Sie sei zur Aufklärung der Öffentlichkeit geeignet und erforderlich und greife daher nicht unangemessen in die Rechte des Antragstellers ein.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.04.2018
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online
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