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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss23.07.2018

Moscheeverein "Neuköllner Begeg­nungs­stätte" darf im Verfas­sungs­schutz­bericht nicht erwähnt werdenBewertung des Vereins im Verfas­sungs­schutz­bericht 2016 missver­ständlich

Der Verein "Neuköllner Begeg­nungs­stätte" (NBS) darf im anstehenden Verfas­sungs­schutz­bericht 2017 nicht erwähnt werden, solange die Bewertung seiner Funktion im Gefüge des sog. legalistischen Islamismus nicht klargestellt wird. Die Beobachtung des Vereins durch den Verfas­sungs­schutz ist dadurch nicht ausgeschlossen. Dies hat das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg auf die Beschwerde des Vereins bekanntgegeben.

Im vorliegenden Verfahren ist der Verein Träger der Dar as-Salam-Moschee in Berlin-Neukölln und wird seit 2014 im Verfassungsschutzbericht des Landes Berlin namentlich genannt.

Verein sieht sich in Religi­o­ns­freiheit verletzt

Hintergrund sind Verbindungen der Islamischen Gemeinschaft in Deutschland e.V. (IGD), der mitglie­der­stärksten Organisation von Anhängern der Muslim­bru­der­schaft in Deutschland, zum NBS. Zuletzt wurden diese Verbindungen im Verfas­sungs­schutz­bericht für 2016 dargestellt und auch bestimmte Veranstaltungen in den Räumlichkeiten des NBS aufgelistet. Der dagegen auf Unterlassung einzelner Äußerungen gerichtete Eilantrag des Vereins, der sich insbesondere in seiner Religi­o­ns­freiheit verletzt sah, blieb erstinstanzlich ohne Erfolg.

OVG: Bestimmte Äußerungen stellen unzulässige Verdachts­be­rich­t­er­stattung dar

Das Oberver­wal­tungs­ge­richts hat den Beschluss des Verwal­tungs­ge­richts teilweise geändert und dem Eilantrag weitgehend entsprochen. Es hat vorläufig eine wörtliche oder sinngemäße Weiter­ver­breitung bestimmter Äußerungen aus dem Verfas­sungs­schutz­bericht 2016 als unzulässige Verdachtsberichterstattung untersagt. Den angegriffenen Passagen lasse sich - die Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen unterstellt - in ihrem Gesamtkontext bei objektiver Würdigung nicht hinreichend klar entnehmen, ob dem NBS mit Gewissheit eigene verfas­sungs­feindliche Bestrebungen zugeschrieben werden oder ob er lediglich als "Dritter" erwähnt werde, dessen Benennung für das Verständnis der Wirkmechanismen und der Vorgehensweise des sog. legalistischen Islamismus notwendig sei. Zu diesem zählen nicht gewaltbereite Gruppierungen, die eine Doppelstrategie verfolgen. Unter Verschleierung ihrer wahren extremistischen Ziele suchen sie die Nähe zu Institutionen und Vereinen, um Einfluss auf politische und gesell­schaftliche Entschei­dungs­prozesse nehmen zu können.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ ra-online

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