15.11.2024
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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss29.04.2016

"Revolutionäre 1. Mai"- Demonstration nicht am "MyFest"-OrtAnmeldern der Demonstration kommt kein Privileg der ersten Anmeldung zu

Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat in einem Eilverfahren entschieden, dass die sogenannte "Revolutionäre 1. Mai"- Demonstration nicht am Ort des "MyFest" stattfinden darf.

Bereits am 26. Juli 2015 meldete der Antragsteller für den 1. Mai 2016 eine Versammlung zum Thema "Revolutionäre 1. Mai Demo" an, zu der er 15.000 bis 20.000 Teilnehmer erwartet. Die ursprünglich geplante Versamm­lungsroute änderte die Versamm­lungs­behörde dahingehend, dass eine Nutzung des Strecke­n­ab­schnittes Oranienstraße zwischen Oranienplatz (einschließlich) und Adalbertstraße, der Adalbertstraße, der Manteuf­fel­straße sowie der Wiener Straße zwischen Manteuf­fel­straße und Ohlauer Straße untersagt wurde. Zur Begründung führte die Behörde an, dass die Versammlung mit dem parallel stattfindenden, ebenfalls als Versammlung angemeldeten "MyFest" kollidiere. Die Beschränkung sei zur Abwehr von Gefahren für Leben und Gesundheit der Versamm­lungs­teil­nehmer und der Anwohner erforderlich; dem Anmelder komme kein Privileg der ersten Anmeldung zu.

Tradi­ti­o­ns­reiches "MyFest" ist auf Veran­stal­tungsort angewiesen

Das Verwal­tungs­gericht Berlin wies den Eilantrag zurück. Die Entscheidung diene der Abwehr unmittelbarer Gefahren, die bei einer Kollision beider Veranstaltung drohten. Die "Revolutionäre 1. Mai"- Demonstration sei - wie die Erfahrungen aus dem Vorjahr zeigten - störanfällig; so habe es im letzten Jahr schon zu Beginn gewalttätige Aktionen wie Böller- oder Flaschenwürfe gegeben. Wiederholten sich derartige Ereignisse im Bereich einer anderen Veranstaltung, könnten nicht mehr zu kontrollierende Panikreaktionen entstehen. Die Notwendigkeit, eine der Versammlungen zu verlegen, sei rechtmäßig zulasten der Versammlung des Antragstellers getroffen worden. Denn während der vom Antragsteller angemeldete Aufzug nicht zwingend auf dem in allen Jahren gleichen Bereich des "MyFest" stattfinden müsse, sei dieses als tradi­ti­o­ns­reiche ortsfeste Veranstaltung darauf angewiesen. Dies rechtfertige es hier, vom grundsätzlich zu beachtenden Vorrang der ersten Anmeldung abzuweichen.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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