15.11.2024
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Dokument-Nr. 9715

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Urteil06.05.2010Verwaltungsgericht BerlinVG 1 K 927.09
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Verwaltungsgericht Berlin Urteil06.05.2010

Fixie-Fahrräder dürfen wegen fehlender Verkehrs­si­cherheit polizeilich sichergestellt werdenStarre Fahrradnabe stellt keine Bremse im Sinne der Straßen­ver­kehrs­zu­las­sungs­ordnung dar

Nicht verkehrssichere Fahrräder – wie z.B. die so genannten Fixie-Fahrräder (fixed-gear-bike) – dürfen im Einzelfall von der Polizei sichergestellt werden. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Berlin.

Die aus dem Bahnradsport stammenden „Fixie-Fahrräder“ zeichnen sich dadurch aus, dass sie über eine starre Hinterradnabe ohne Gangschaltung oder Freilauf verfügen. Die Pedale und Räder sind hierdurch in ständiger Verbindung. Die Geschwindigkeit lässt sich ausschließlich über die Trittfrequenz regulieren. Eine separate Hand- oder Rücktrittbremse fehlt.

Bahnrad wegen fehlender Bremsen nicht ausreichend verkehrssicher

Nachdem die Polizei den Kläger bereits einmal im Juli 2009 mit einem derartigen Bahnrad im öffentlichen Straßenverkehr angetroffen und ihm für den Wieder­ho­lungsfall die Sicherstellung angedroht hatte, stoppte ihn die Polizei drei Monate später erneut im Straßenverkehr und stellte das Bahnrad mit der Begründung sicher, es sei wegen der fehlenden Bremsen nicht ausreichend verkehrssicher. Gegen die Maßnahme hatte der Kläger eingewandt, die starre Nabe sei mit einer Bremse vergleichbar. Hierdurch werde der Fahrer gerade zu voraus­schauender und vorsichtiger Fahrweise angehalten.

Sicherstellung aus Gründen der Gefahrenabwehr zulässig

Das Verwal­tungs­gericht Berlin ist der Argumentation nicht gefolgt. Die Sicherstellung könne zulässigerweise aus Gründen der Gefahrenabwehr verfügt werden. Ein Bahnrad, welches nicht über zwei voneinander unabhängige Bremsen verfügt, sei nicht verkehrssicher. Die starre Nabe des Bahnrades sei keine Bremse im Sinne der Straßen­ver­kehrs­zu­las­sungs­ordnung (StVZO). Im Übrigen fehle dem Rad sowohl eine Anlage für Schallzeichen (Klingel) und die erforderliche lichttechnische Einrichtung.

Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Berlin

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