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03.04.2025 

Dokument-Nr. 34917

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Urteil20.03.2025Verwaltungsgericht BerlinVG 1 K 281/23
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Verwaltungsgericht Berlin Urteil20.03.2025

Polizeilicher Schmerzgriff gegen "Klimakleber" war rechtswidrigAnwendung von Nerven­druck­techniken und sogenannten Schmerzgriffen gegen passiven Versamm­lungs­teil­nehmer ist unver­hält­nismäßig

Die polizeiliche Anwendung von Nerven­druck­techniken und sogenannten Schmerzgriffen, um den Teilnehmer einer zuvor aufgelösten Versammlung von der Fahrbahn der Straße des 17. Juni zu entfernen, war rechtswidrig. Das hat das Verwal­tungs­gericht Berlin entschieden.

Der Kläger ist Anhänger der Protestbewegung "Letzte Generation". Im April 2023 beteiligte er sich mit mehreren anderen Personen an einer Sitzblockade auf der Fahrbahn der Straße des 17. Juni. Nach Auflösung der Versammlung forderte ein Polizei­voll­zugs­beamter ihn auf, sich von der Fahrbahn zu entfernen, andernfalls werde er unmittelbaren Zwang anwenden, der mit der Zufügung von Schmerzen verbunden sei.

Kläger wurde von der Polizei unter Anwendung von Nerven­druck­techniken und Schmerzgriffen von der Fahrbahn entfernt

Als der Kläger der Aufforderung nicht nachkam, entfernten ihn Polizeikräfte von der Fahrbahn, wobei sie Nerven­druck­techniken und Schmerzgriffe anwandten. Der Kläger äußerte hierbei "Lassen Sie mich einfach sitzen" und begann, lautstark vor Schmerzen zu schreien. Mit seiner Klage begehrt er die Feststellung, dass das polizeiliche Handeln rechtswidrig war. Er meint, für die Anwendung der Nerven­druck­techniken und der Schmerzgriffe existiere keine Rechtsgrundlage. Jedenfalls sei deren Einsatz unver­hält­nismäßig gewesen. Die Polizeibeamten hätten ihn einfach von der Fahrbahn tragen können, mit einer Wider­stands­handlung seinerseits sei nicht zu rechnen gewesen.

Richter: Anwendung von Nerven­druck­techniken und Schmerzgriffen war unver­hält­nismäßig und somit rechtswidrig

Die 1. Kammer hat der Klage stattgegeben. Der Einsatz von Nerven­druck­techniken und Schmerzgriffen sei rechtswidrig gewesen. Deren Anwendung sei eine Maßnahme der Verwal­tungs­voll­streckung, die grundsätzlich auf die gesetzlichen Vorschriften über den unmittelbaren Zwang gestützt werden könne, auch wenn dies regelmäßig mit einem gewissen Maß an physischer (Schmerz-)einwirkung auf den Körper des Betroffenen verbunden sei. Im Falle des Klägers sei dies jedoch unver­hält­nismäßig gewesen. Der Einsatz sei nicht erforderlich gewesen, weil die Polizeikräfte den Kläger von der Fahrbahn hätten wegtragen können. Zum Zeitpunkt des Entfernens des Klägers hätten sich nur noch wenige Personen auf der Fahrbahn befunden und es hätten ausreichend Einsatzkräfte zur Verfügung gestanden. Es hätten keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass der Kläger sich - über verbalen und passiven Widerstand hinaus - aktiv gegen das Wegtragen wehren würde, etwa durch Tritte oder Schläge.

Gegen das Urteil kann der Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/pt)

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